Bildung

Antragstext

Mit dem Bundesgesetz „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ und dessen in Kraft treten am 12. Oktober 2021 existiert ab dem Schuljahr 2026/2027 schrittweise für jedes Grundschulkind ein Rechtsanspruch auf eine 8-stündige Betreuung an Werktagen (Klag 2022.a). Perspektivisch soll dieser auf weiterführende Schulen ausgeweitet werden. Die Ausgestaltung soll in Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Ganztagsschulmodell geschehen (Klag 2022.b). Wir fordern eine weitere Professionalisierung des Betreuungsangebots hin zu einem wirklichen Lernzugewinn für die Schüler*innen an Grund- und weiterführenden Schulen.

Wie sich die Anforderungen an uns Menschen in der Zukunft verändern werden, muss sich auch die Schule verändern. Von einer Input-orientierten Wissensvermittlung sind wir inzwischen zu einem Kompetenz-orientierten Unterricht gelangt, und jetzt gilt es die Schule mit ihrem gesamten Angebot für die Zukunft aufzustellen. In Zukunft wird der menschliche, individuelle Faktor eine immer größere Rolle spielen. Daher sollten wir die Bildung ganzheitlich und neu denken. Das bedeutet auch, dass das Bildungsangebot besser und individueller an die Schüler*innen angepasst werden soll.

Derzeit besteht das rheinland-pfälzische Ganztagsschulmodell aus vier Elementen, welche gleichwertig vertreten seien sollten: unterrichtsbezogene Ergänzungen, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung sowie Freizeitgestaltung (Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (o.J.)). Um diese Aspekte zu fördern und das Angebot zu einem wirklichen Kompetenzzugewinn für alle Schüler*innen zu gestalten, muss das System weiter verbessert werden. Außerdem soll ein aktiver Austausch zwischen den Lehrkräften und den Betreuer*innen des Ganztagsangebots stattfinden, um das Angebot Lernangebot optimal zu gestalten.

Wir fordern:

Formell:

Im Sinne der Chancengerechtigkeit muss das Angebot für alle Schüler*innen kostenlos sein. Zur Finanzierung des Angebotes der Schulen sollen Landesmittel bereitgestellt werden, welche von den einzelnen Schulen abgerufen werden können. Dabei sollen Schulen dazu angeregt werden, für ein möglichst breites Angebot mit anderen Schulen in der Umgebung zusammenzuarbeiten. Des Weiteren soll es ein extra Budget geben, über das die Schule frei verfügen kann, sodass sie individuelle Projekte, welche gegebenenfalls sogar schon bestehen, (weiter) anbieten kann.

Das schulische Ganztagsbetreuungsangebot soll sowohl Förder- als auch Bildungsangebote beinhalten, sowie eine Hausaufgabenbetreuung beziehungsweise eine freie Lernzeit. Damit soll das Ganztagsangebot den Schüler*innen einen Mehrwert neben dem Regelunterricht und auch einen Kompetenzgewinn bieten. Die von den Schüler*innen gewählten Angebote sollen von ihnen aus Planungsgründen immer für mindestens ein Schulhalbjahr verpflichtend gewählt und besucht werden. Neben den wählbaren Angeboten müssen die Schüler*innen ein Angebot der Hausaufgabenbetreuung beziehungsweise ein Angebot der freien Lernzeit besuchen. Die Förderangebote sollen allen Schüler*innen offenstehen und gerade leistungsschwachen Schüler*innen in allen Fächern helfen, ihre Leistungen zu verbessern. Des Weiteren soll für ein besseres Lernangebot die Kursgröße beschränkt werden, sodass auf eine betreuende Person maximal 20 Schüler*innen an weiterführenden Schulen und 16 Schüler*innen an Grundschulen kommen, und im Doppelstundenformat mit stufenübergreifenden Schüler*innengruppen gestaltet werden. Für die Ganztagsschüler*innen soll in der Schule ein Ruheraum zur Erholung und als Rückzugsort eingerichtet werden.

Inhaltlich:

Die Ausgestaltung des Angebots soll eine Ergänzung des Unterrichtsangebots darstellen. Dabei soll sich das Angebot in sieben Bereiche gliedern: Berufsförderung, Ergänzung und Vertiefung des Lehrplans, Wahlpflichtfächer, Sport, Künste, Regionalität und Sonstiges. Die Ausgestaltung der einzelnen Bereiche soll für Primär- und Sekundärstufen angepasst werden. Schulen können und sollen in allen Bereichen mit Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Musikschulen) und/oder örtlichen Vereinen zusammenarbeiten, um ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot für die Schüler*innen gestalten zu können. Auch Schüler*innen unter Aufsicht von Betreuungskräften sollen die Chance bekommen, eigene Angebote zu initiieren, auch in einem schulübergreifenden Format.

Bereich Berufsförderung

In diesem Bereich sollen Schüler*innen praktische Tätigkeiten aus verschiedenen Berufen, wie zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten, nähergebracht werden, damit die Schüler*innen in Kontakt mit der Berufswelt kommen. Gleichzeitig können und sollen so die theoretischen Unterrichtsinhalte mit der Praxis verbunden werden. Dies soll der Berufsorientierung dienen und gerade Ausbildungsberufe attraktiv machen. Unabhängig von der Schulform sollen gleichmäßig Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten miteinbezogen werden; nach dem Motto: „Nur, weil man auf das Gymnasium geht, heißt es nicht, dass man automatisch studieren muss!“ Schüler*innen sollen so einen besseren Einblick in die Berufswelt erhalten, aber vor allem einen besseren Überblick über ihre Möglichkeiten in der Berufswahl erhalten. Im Bereich der Berufsförderung sollen Schulen auch mit den lokalen Handwerks-/Landwirtschafts-/Industrie- und Handelskammern/Innungen und Betrieben zusammenarbeiten.

Bereich Ergänzung und Vertiefung des Lehrplans

Die Angebote der Ganztagsbetreuung sollen von Schulen auch zur Vertiefung und Ergänzung des Lehrplans im Sinne der intensiven Beleuchtung von Themenschwerpunkten in einem Maß, wie es im Unterricht nicht möglich ist, genutzt werden. Diese Vertiefung und Ergänzung sind ausdrücklich nicht als Förderprogramm für leistungsschwache Schüler*innen zu verstehen, sondern als ein Vertiefungs- und Ergänzungsangebot, welches Schüler*innen je nach ihren Interessen wählen und besuchen können, um ihr Wissen, Können und ihre Kompetenzen zu vertiefen.

Bereich Wahlpflichtfächer

In Rheinland-Pfalz werden an Realschulen plus und Gesamtschulen die Wahlpflichtfächer Hauswirtschaft und Sozialwesen (HuS), Technik und Naturwissenschaften (TuN), Wirtschaft und Verwaltung (WuV), Kommunikation und Medien, Sport und Gesundheit und Ökologie neben den Fremdsprachen (primär Französisch) angeboten (Noky-Weber, C., Schoenauer-Gragg, C. (2022); Friedrichs, A. (2021)). Dieser Bereich soll es Schüler*innen aller Schulformen, primär den weiterführenden Schulen, ermöglichen, mit den Inhalten der Wahlpflichtfächer außerhalb der Regelunterrichtszeit in Kontakt zu kommen. Diese Fächer und diverse Fremdsprachen sollen von allen Schüler*innen neben ihrer Fremdsprache/ihrem Wahlpflichtfach besucht werden können. Die Angebote aus diesem Bereich sollen nicht als zusätzliches freiwilliges benotetes Fach der Schüler*innen aufgefasst werden, sondern so, dass die Schüler*innen dort mit den Inhalten der eigentlichen Fächer in Kontakt kommen und sich so in die jeweilige Richtung bilden können. Dies bedeutet vor allem, dass die Schüler*innen dort nicht benotet werden. Dennoch soll den Schüler*innen bei den zusätzlichen Fremdsprachen die Möglichkeit geboten werden, Sprachzertifikate zu erwerben.

Bereich Sport

In diesem Bereich sollen die Schüler*innen ein Bewegungs- und Bildungsangebot erhalten. Dieses Angebot soll über den gewöhnlichen Sportunterricht hinausgehen. So soll ein Fokus auf Regelwerk- und Techniklehre gelegt werden, um den Schüler*innen verschiedene Sportarten intensiver näher zu bringen und auch die Rolle der Schiedsrichter*innen und Trainer*innen betrachten. Des Weiteren sollen die Schüler*innen in Kontakt mit sogenannten Randsportarten kommen, um zum einen auch in Schulen einen Platz für diese zu schaffen und zum anderen mehr Kinder zum Sport und zur Bewegung zu bringen. Um dies qualitativ zu gestalten und den Kindern einen außerschulischen Anschluss zu bieten, sollen Schulen auch mit Vereinen und Verbänden zusammenarbeiten.

Bereich Künste

Der Bereich Künste soll ähnlich wie der Bereich Sport den Kontakt von Kindern mit diesem erhöhen und vorhandene Talente fördern. Die Künste stellen dabei die künstlerischen, musischen und darstellenden Künste dar. Auch in diesem Bereich sollen die Schulen mit Vereinen, Musikschulen und regionalen Künstler*innen zusammenarbeiten.

Bereich Regionalität

Der Bereich Regionalität soll sich der regionalen Identität widmen und dem Kennenlernen, Erhalten und Weitergeben der regionalen Kultur, des regionalen Brauchtums und des regionalen Dialektes dienen. Für eine soziale Verankerung und ein Ankommen in der Region soll den Schüler*innen die Region, ihre Praktiken, ihre Brauchtümer und ihr Dialekt nähergebracht werden und ein größeres Bewusstsein für diese geschaffen werden.

Bereich Sonstiges

Unter den Bereich Sonstigen fallen weiter Angebote, welche noch nicht mit den oben genannten Bereichen abgedeckt werden. Viele Schulen haben bereits ein gutes und breites Betreuungsangebot, welches von den Schüler*innen gut angenommen

Begründung

Im nationalen Bildungsbericht der Bundesregierung (Maaz et al., 2022, S. 24) wird als zentrale Herausforderung zuallererst die anhaltend hohe soziale Ungleichheit bezüglich Bildungschancen genannt. Nicht nur ist dieses Problem bereits seit Jahrzehnten bekannt und wurde spätestens seit den PISA-Studien empirisch deutlich nachgewiesen. Auch wurden bereits die Ursachen erforscht. Baumert et al. (2009) haben dabei drei Bereiche ausgemacht, welche relevant für die Entstehung bzw. Veränderung von Bildungsungleichheiten sind. In diesem Antrag beziehen wir uns dabei auf den dritten Bereich, nämlich den Wissens- und Kompetenzerwerb außerhalb des Bildungssystems. Kinder und Jugendliche aus sozial begünstigten Familien erfahren durch ihre Eltern eine stärkere Förderung durch außerschulische Bildungsangebote. Sie sind bspw. häufiger in Sportvereinen aktiv, lernen ein Musikinstrument, besuchen häufiger Kultureinrichtungen wie Museen oder profitieren durch ihre Sozialisation in einem bildungsbürgerlichen Haushalt. Sozial benachteiligte Jugendliche können aus unterschiedlichen Gründen davon nicht profitieren. Einigen Familien fehlt das nötige Geld oder die Mobilität, anderen Eltern die Zeit und manche kennen schlicht die Möglichkeiten nicht. Um sozial benachteiligten Schüler*innen unabhängig davon ähnliche und niedrigschwellige Förderungen sowie mehr kulturelle Teilhabe zu ermöglichen, empfiehlt Maaz (2020) sowohl frühzeitige kompensatorische Maßnahmen als auch einen quantitativen und qualitativen Ausbau des Ganztagsbetriebs von Ganztagsschulen. Im Bezug darauf fordern wir, solche Angebote verstärkt an den Schulen selbst anzubieten und somit allen Kindern eine gleichwertige Teilhabe an Bildung zu ermöglichen.

Antragstext

Das Unterrichtsfach Hauswirtschaft und Sozialwesen (HuS), welches in Rheinland-Pfalz im Moment als Wahlpflichtfach an Realschulen plus existiert, soll verpflichten für alle Schüler:innen an weiterführenden Schulen eingeführt werden. Dabei soll das Fach von der fünften Klasse bis zur zehnten Klasse zweistündig pro Woche unterrichtet werden.
Zunächst sollen die Lehrkräfte, die dieses Fach unterrichten wollen durch die bereits bestehenden Fortbildungen ausgebildet werden. Auf lange Sicht soll dieses Fach in die universitäre Ausbildung von Lehrkräften integriert werden.

Begründung

Die Inhalte und die Intention des Wahlpflichtfachs werden auf dem rheinland-pfälzischen Bildungsserver wie folgt beschreiben:
„Jeder Mensch ist zeitlebens Teil einer sozialen Gemeinschaft. Diese Rolle macht hauswirtschaftliches Handeln notwendig, welches physischen, personalen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Einflüssen unterliegt.
Das Wahlpflichtfach „Hauswirtschaft und Sozialwesen“ nimmt das häusliche, soziale, gesellschaftliche und berufliche Umfeld in seiner Gesamtheit in den Blick, um:
• einen eigenen Lebensstil zu entwickeln (gesundheitsförderlich/ sozial verantwortlich/ bedürfnisgerecht),
• persönliche Ressourcen effektiv einzusetzen,
• Strategien zu entwickeln, Beruf und Leben in Einklang zu bringen („Work Life Balance“).
Über den allgemeinbildenden Auftrag hinaus bietet das Fach die Chance, Interesse für Dienstleistungsberufe in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen zu fördern.“

Antragstext

Wir fordern die Landesregierung Rheinland-Pfalz dazu auf, die ungleiche Bezahlung der Lehrkräfte verschiedener Schularten zu beenden. Folgend fordern wir Grundschullehrer*innen sowie Lehrer*innen an Gesamt-, Realschulen und Realschulen plus ebenfalls bei Berufseinstieg wie Gymnasiallehrer*innen und Berufsschullehrer*innen in A13 einzubesolden. Des Weiteren fordern wir eine Verkürzung des Wochendeputats für alle Lehrer*innen auf 24 Schulstunden.

Begründung

In Summe gibt es viele verschiedene gute Gründe, die Anpassung der Besoldung von allen Lehrer*innen auf das Niveau der Gymnasialbesoldung (von A12 auf A13) bei der Einbesoldung zu unterstützen. Gerechtigkeit, Attraktivität des Berufs, Qualität der Bildung, Zukunftsfähigkeit des Bildungssystems, um nur einige wenige zu nennen. Für uns Sozialdemokrat*innen kommt noch ein besonders wichtiger hinzu: gleiche Arbeit, gleicher Lohn! Für uns war das schon immer und ist auch weiterhin ein entscheidender Grundsatz unserer Überzeugungen und unseres Selbstverständnisses. Uns allen ist die Problematik des Gender–pay–Gap bewusst, dessen Bekämpfung gerade wir Jusos uns auf die rote Fahne geschrieben haben. Denn besonders Frauen, die Stütze aller sozialen Arbeit in unserem Land, sind es, die besonders unter dieser Ungerechtigkeit leiden. Denn der Anteil von Frauen an erfolgreich abgeschlossenen Lehramtsprüfungen im Primarbereich beträgt unfassbare 89 % (vgl. Gymnasium 58,2 %)! Wie können wir behaupten, dass wir Frauen unterstützen und stärken wollen, wenn wir es nicht mal bei denjenigen mit Master–Universitätsabschluss schaffen, welche in einem Berufsfeld mit schier endlosem Fachkräftemangel schaffen?

Die Arbeit von Grundschullehrer*innen ist genauso wichtig und anspruchsvoll wie die von Lehrer*innen an weiterführenden Schulen, wenn nicht sogar wichtiger und schwieriger, da sie mit Schüler*innen arbeiten, deren Entwicklung in Können, Wissen und Persönlichkeit noch weit weniger gefestigt ist. Gleiches gilt für die anderen Schularten. Zudem fehlen uns an allen Ecken und Enden Lehrkräfte. Besonders an Schularten, welche nicht das Gymnasium sind, ist dies verstärkt der Fall, wie das Bildungsministerium Rheinland-Pfalz selbst in einem Dokument an Student*innen, welche sich mit dem Gedanken tragen, Lehramt zu studieren, ausweist, indem es die mittel- und langfristigen Einstellungsaussichten einordnet. Eine höhere Besoldung trägt zudem dazu bei, dass der Lehrberuf in anderen Schularten als der gymnasialen in gleicher Weise attraktiv wird. Jedoch geht es hierbei nicht nur um die schlechtere Bezahlung, sondern auch um die zusätzliche Arbeitszeit. Das Wochendeputat von Gymnasiallehrern beträgt 24 Wochenstunden à 45 Minuten, das Deputat der Grundschullehrer 25 à 50 Minuten. Dies macht bereits in einer Woche einen Unterschied von 1250 Minuten zu 1080 Minuten, aufs Jahr hochgerechnet (52 Wochen) einen Unterschied von 8960 Minuten. Diese Mehrleistung wird als Dank auch noch schlechter bezahlt! So könnten ebenfalls mehr qualifizierte Lehrer*innen motiviert werden in diesem Bereich tätig zu werden, beziehungsweise mehr Student*innen ein hierauf spezialisiertes Lehramtsstudium aufnehmen. Indem wir in die Ausbildung und Bezahlung von Lehrer*innen investieren, investieren wir direkt in die Zukunft unserer Kinder und unseres Landes!

Zuletzt hat mittlerweile selbst die CDU in Rheinland-Pfalz die hier zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit erkannt und eine höhere Besoldung Anfang 2023 im Landtag beantragt, was von der SPD abgelehnt wurde. Dieses Verhalten der SPD-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag sowie der verantwortlichen SPD geführten Ministerien ist beschämend und entspricht nicht sozialdemokratischen Grundwerten. Hier muss eine grundlegende Kehrtwende erfolgen hin zu mehr Gerechtigkeit und Gleichbehandlung der verschiedenen Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz!

Antragstext

Rheinland-Pfalz wird seit 1991 SPD-regiert und die SPD stellt seitdem den*die Ministerpräsident*in und auch den*die Minister*in für das Ressort Bildung. Das Schulsystem und dessen Finanzierung obliegt, aufgrund des föderalen Systems in Deutschland, überwiegend den einzelnen Bundesländern. Somit liegt die Verantwortung für das Bildungssystem und dessen Finanzierung seit zweiunddreißig Jahren in der Hand der Sozialdemokrat*innen, in unserer Hand.
Die Lernmittelfreiheit beschreibt die kostenlose Bereitstellung von Lernmitteln wie Schulbüchern durch den Schulträger. Die Lernmittelfreiheit existiert in Deutschland in einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern oder Thüringen in verschiedenen Gestaltungsvarianten, sodass Schulbücher und sogenannte Arbeitshefte gestellt werden. Eine vollumfängliche Lernmittelfreiheit, also eine kostenlose Bereitstellung aller in der Schule benötigten Utensilien (Schulbücher, Arbeitshefte, Hefte, Stifte, …) bis zur einschließlich neunten Klasse hat Finnland.
Die in diesem Antrag geforderte Lernmittelfreiheit bezieht sich auf alle Schulbücher, Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Kopierkosten, Busfahrkarten, digitalen Anwendungen und digitalen Endgeräte, welche von Schüler*innen erworben oder für die Schüler*innen anteilig Kosten tragen müssen. Sie umfasst alle Schüler*innen im Land Rheinland-Pfalz unabhängig von ihrer Schulform (z.B. Grundschule, weiterführende Schule, Berufsschule, Berufskollege, Abendschulen, Volkshochschulen) und ihrem Alter. Die Finanzierung soll aus Landesmitteln erfolgen.
In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Modelle für eine Lernmittelfreiheit beziehungsweise eine Lernmittelvergünstigung, welche an die steuerpflichtigen Einkommen des Haushalts des*der Schüler*in gebunden ist. Jene Modelle, die Schulbuchausleihe und der Lehrmittelgutschein, werden im Folgenden kurz vorgestellt. Vorweg ist zu sagen, dass beide Modelle durch die Inanspruchnehmer*innen bis zu einem Stichtag beantragt werden müssen und freiwillig sind.
An der Schulbuchausleihe können in Rheinland-Pfalz alle Schüler*innen teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und ferner gibt es für die Teilnahme keine Einkommensgrenze. Die Schulbuchausleihe stellt ein Ausleihsystem dar, wobei Schüler*innen Schulbücher gegen eine Leihgebühr ausleihen können. Ausgeliehen werden können ein-, zwei- und dreijährige Schulbücher.5 Die Leihgebühr hängt von der Leihdauer ab. So beträgt die Leihgebühr für eine einjährige Ausleihe ein Drittel des Schulbuchpreises und für zwei- beziehungsweise dreijährige Ausleihen beträgt die Gebühr ein Sechstel des Buchpreises pro Leihjahr. Bücher, die länger als drei Jahre von den Schüler*innen benötigt werden, wie zum Beispiel Atlanten, müssen von den Schüler*innen beziehungsweise ihren Eltern selbst angeschafft werden.
Der Lernmittelgutschein kann in Rheinland-Pfalz für eine*n/von einem*er Schüler*in beantragt werden, wenn sie in einem Haushalt mit beiden unterhaltspflichtigen Eltern leben und deren gemeinsames steuerpflichtiges Einkommen 26.500€ nicht übersteigt. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um 3.750€.8 Durch ihn werden für die betroffenen Schüler*innen die Kosten für Schulbücher und ergänzende Druckschriften übernommen, beziehungsweise die Schulbücher und ergänzenden Druckschriften erhalten die Schüler*innen endgeldfrei durch die Schulbuchausleihe ihrer Schule.
Nach einer Erhebung des Vergleichsportal idealo kosteten Schulbücher für die gesamte Schulzeit in Deutschland zwischen 0 €, im Fall der Lernmittelfreiheit, und 1502,78€. Rheinland-Pfalz liegt dabei in der Rangliste für die Kosten auf Platz drei mit 632,85€. Teurer sind die Ausgaben für Schulbücher für Eltern nur noch im Berlin und im Saarland. Die Sprachlern-App und e-learning-Plattform preply geht noch weiter und gibt Rheinland-Pfalz als Bundesland mit den höchsten Ausgaben für Schulmaterialien für Eltern an.
Wir als Juso Landesverband Rheinland-Pfalz stehen für Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität und wir wollen den Kapitalismus überwinden. Lasst uns für alle Schüler*innen und ihre Eltern in Rheinland-Pfalz die Freiheit schaffen, Geld in ihren Bildungserfolg investieren zu können und nicht in Lernmittel investieren zu müssen. Lasst uns die Gerechtigkeit schaffen, dass alle Schüler*innen in Rheinland-Pfalz den gleichen Zugang zu Lernmitteln haben und nicht der sozioökonomische Status ihrer Selbst oder ihrer Eltern darüber entscheidet. Lasst uns solidarisch mit ihnen sein, sodass wir der Chancengleichheit, aber vor allem der Chancengerechtigkeit im Bildungssystem hier in Rheinland-Pfalz näherkommen. Und lasst uns den Kapitalismus der Schulbuchverläge überwinden und ihr Stellung beziehungsweise ihre damit verbundene Marktmacht gegenüber den Schüler*innen und ihren Eltern schwächen.
Daher fordern wir die vollständige und verpflichtende Lernmittelfreiheit für alle Schüler*innen in Rheinland-Pfalz bis zum Schuljahr 2027/28.

Begründung

Schulbücher und andere Lernmittel stellen in Deutschland die größte finanzielle Belastung für Schüler*innen und Eltern im deutschen Bildungssystem dar. Im Gegensatz zu Klassenfahrten, Wandertagen oder anderen schulischen Bildungskosten, kommen diese Kosten jedes Jahr auf die Schüler*innen und Eltern zu und können durch die Schule kaum gemindert beziehungsweise beeinflusst werden. So können Schulen bei anderen Veranstaltungen beziehungsweise Bildungsangeboten durch schulinterne Vorgaben die Kosten für Schüler*innen und Eltern auf ein Minimum reduzieren beziehungsweise für ein kostenfreies Angebot sorgen, um die finanzielle Belastung zu mindern und allen Schüler*innen eine gleichwertige Partizipation am Bildungssystem zu ermöglichen.
Das aktuelle rheinland-pfälzische System des Lernmittelgutscheins und der Schulbuchausleihe mindert die Belastung für besonders belastete Schüler*innen und Eltern und bietet allen eine günstigere Alternative zum Neuerwerb der Schulbücher. Allerdings bezieht sich die Alternative nur auf die Schulbücher und nicht auf die sogenannten Arbeitshefte oder die von Schulen erhobenen Kopierkosten. Des Weiteren sorgt dies für ein Zweiklassensystem in der Schule zwischen den Schüler*innen, welche an der Schulbuchausleihe teilnehmen beziehungsweise eine Lernmittelgutschein erhalten , und den Schüler*innen, welche dies nicht tun und die Schulbücher neu erwerben. Diese Teilung der Schüler*innen ist eine Teilung der Schüler*innen auf Basis ihres finanziellen Hintergrundes beziehungsweise dem finanziellen Hintergrund ihrer Eltern. Zudem entstehen immer noch Kosten, gerade für finanziell schwächer Gestellte, sodass diese unnötig belastet werden.
In den aktuellen Zeiten sind die finanziellen Belastungen für die Schüler*innen beziehungsweise ihre Eltern schon im alltäglichen Leben aufgrund der hohen Inflation, der Energiekrise und den damit gestiegenen Lebenshaltungskosten deutlich gestiegen. Mit dem Ende des Schuljahres im Juli nähert sich auch die Verteilung der Schulbuchlisten für das neue Schuljahr und damit auch der Betrag X für alle Schüler*innen für die Lernmittel des kommenden Schuljahrs. Und vermutlich werden auch die Kosten für die Lernmittel gestiegen sein. So werden sich noch mehr Schüler*innen und Eltern die Frage stelle, wie sie diese Kosten wieder tragen sollen. Und vielleicht werden manche sogar die Entscheidung treffen, die Lernmaterialien nur teilweise oder gar nicht zu kaufen. Die Kosten für Lernmittel dürfen nicht zu einer weiteren Chancenungleichheit im Bildungssystem führen und eine Chancengerechtigkeit weiter in die Ferne rücken.
Durch eine Lernmittelfreiheit und einer Teilnahme an ihr durch alle Schüler*innen wird nicht nur eine finanzielle Belastung genommen, sondern eine Gleichheit geschaffen und ein Schritt in Richtung Chancengleichheit, aber vor allem in Richtung Chancengerechtigkeit im rheinland-pfälzischen Schulsystem geschaffen.

Antragstext

Als Jusos bekennen wir uns zurecht zu freier Bildung für alle, für mehr Bildungsgerechtigkeit und gegen die Ökonomisierung der Bildung. Wir sind richtigerweise davon überzeugt, dass chancengerechte Bildung gesamtgesellschaftlich zur Minderung der sozialen Ungleichheitslagen beiträgt, und verfolgen die Vision der Bildungsgerechtigkeit.
Privatschulen – beziehungsweise korrekt: Schulen in freier Trägerschaft – stehen diesen bildungspolitischen Zielen entgegen und dürfen daher nicht länger bestehen. Zweifelsohne sind diese Schulen in freier Trägerschaft differenziert zu betrachten: Es gibt solche in Trägerschaft von kirchlichen Organisationen, Sozialwerken, Vereinen, Personengesellschaften oder Privatpersonen. Ihnen allen ist gemein, dass sie im Fall der Ersatzschulen einen alternativen Weg vorbei am Regelschulsystem darstellen.
Das Privileg zur Gründung und Führung von Schulen in freier Trägerschaft ergeht aus Art. 7 Abs. 4f GG und beruht auf der historischen Erfahrung der Gleichschaltung der Schulen im Nationalsozialismus. Gleichzeitig enthält Art. 7 jedoch nicht nur ein Privatschulprivileg, sondern auch ein sogenanntes Sonderungsverbot: Der Staat müsse gewährleisten, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert“ werde. Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen dabei den Landesgesetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in mehreren Fällen herausgestellt, dass nach jetziger Verfassungslage nur das Existenzminimum für die Privatschulen gewährleistet sein muss (BVerfGE 75, 40; 90, 107; 1 BvL 6/99).
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2020 in ganz Deutschland 5.855 Privatschulen und damit etwa 2.800 mehr als noch 1992. Insgesamt haben dabei 1992 etwa 574.000 Schüler*innen nicht die öffentlichen Schulen besucht. Das entsprach damals 5,2 % der Schüler*innen. Im Jahr 2020 hat sich diese Anzahl nahezu verdoppelt: Mittlerweile besuchen über 1,01 Millionen Schüler*innen und damit etwa 9,5 % aller Schüler*innen bundesweit eine private Schuleinrichtung. Unter den weiblichen Schülerinnen besuchte dabei 2020 etwa jede zehnte eine private Bildungseinrichtung! Die in absoluten Zahlen mit weitem Abstand meisten Privatschüler*innen gibt es dabei im Übrigen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.
Wie aus der Antwort des Bildungsministeriums auf eine Kleine Anfrage (18/3751) hervorgeht, existieren allein in Rheinland-Pfalz 137 Privatschulen. An diesen Schulen lernten nach Angaben des Bildungsministeriums im Schuljahr 2021/22 insgesamt 40.963 Schüler*innen. Das entspricht etwa 7,88 % aller Schüler*innen.
Diese „freien“ Einrichtungen finanzieren sich dabei nicht ausschließlich privatwirtschaftlich, sondern auch aus Steuern! Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat der Staat im Jahr 2013 etwa 7,4 Milliarden Euro für die privaten Schulen aufgewendet, die vor allem in Personal flossen. Die Aufwendungen der Bundesländer werden meistens an den Ausgaben für die öffentlichen Schulen pro Schüler*in bemessen und machen in Summe den Großteil der Privatschulfinanzierung aus: „Die von den Schulen gemeldeten Einnahmen vom öffentlichen Bereich belaufen sich hochgerechnet auf etwa drei Viertel und die privaten Mittel auf ein Viertel der Gesamteinnahmen“. Die Länder schütten je nach Bundesland und Schulart zwischen etwa 80 % und 100 % dessen, was sie pro Schüler*in an die öffentlichen Schulen ausschütten, an private aus. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist die Zahlung öffentlicher Gelder dabei an die Gebührenfreiheit der Privatschulen gekoppelt, während entsprechende Bedingungen für soziale Nachhaltigkeit in anderen Bundesländern zum Teil noch schwächer ausgeprägt sind. Resultat dieser Bildungsfinanzierung für die Schulen in freier Trägerschaft ist jedoch nicht nur, dass private Einrichtungen massiv durch Steuergelder subventioniert und dadurch die soziale Segregation querfinanziert wird, sondern auch, dass sich Lehrkräfte an den Schulen in freier Trägerschaft oftmals im Angestelltenverhältnis befinden und nach dem dem Träger angehörigen Tarifvertrag vergütet werden, was für die Lehrkräfte oft ein geringeres Gehalt als an einer stattlichen Schule zur Folge hat. Des Weiteren exzitieren für manche Träger keine Tarifverträge, wodurch Lehrkräfte noch schlechter vergütet werden. In Rheinland-Pfalz werden jedoch auch staatlich-bezahlte verbeamtete Lehrkräfte an Privatschulen eingesetzt und arbeiten somit als Staatsbedienstete für private Einrichtungen. Laut Angaben des rheinland-pfälzischen Bildungsministeriums waren dies im Schuljahr 2020/21 insgesamt 971 Lehrkräfte (Drs. 18/3385). Im Landeshaushalt 2023/2024 (HHT 0919 684 07) sind jeweils 17.781.000 Euro für 2023 und 18.776.200 Euro für 2024 als Zuschüsse für private Schulträger eingestellt – zusätzlich dazu sind im Landeshaushalt auch weitere Zuwendungen an Privatschulen vorgesehen.

Was lange währt wird auch nicht gut!

Trotz der verfassungsrechtlichen Maßgabe, dass Privatschulen nicht zu einer sozialen Segregation führen dürfen (Sonderungsverbot), lässt sich festhalten, dass die staatliche Kontrolle über die Einhaltung dieses Grundsatzes nicht ausreichend ist. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die soziale Differenz zwischen Privatschüler*innen und Schüler*innen an öffentlichen Schulen weiter zunimmt. Schüler*innen mit Migrationshintergrund oder aus ärmeren Haushalten sind im Vergleich zu öffentlichen Schulen unterrepräsentiert. Ganz im Gegenteil wird ihre Abwesenheit auch zum Schulwahlmotiv für wohlhabendere Eltern. Dies wird nicht nur deshalb zum Problem, weil soziale Segregation nie gut für den sozialen Zusammenhalt ist, sondern auch, weil daran ersichtlich wird, dass das ökonomische Interesse der privaten Schulträger*innen an finanzstarken Familien um einiges höher ist, da diese auch das entsprechende Spendervermögen mitbringen. Trotz der politisch-forcierten Lernmittelfreiheit und dem Abbau von Bildungshürden und -gebühren schreibt sich so soziale Ungleichheit im Ersatzschulsystem fort. Dabei sind diese Privatschulen auch keineswegs „besser“ als die öffentlichen Schulen: Wie Studien zeigen, erklärt sich das bessere Abschneiden der Privatschüler*innen schon allein aus ihrer homogeneren sozioökonomischen Herkunft. Letzten Endes bilden sich so, insbesondere in elitären Privatschulumfeldern, bereits früh soziale Eltern- und Schüler*innennetzwerke aus, die die Chancengleichheit konterkarieren.
Eine solche mangelnde Diversität in der Schüler*innenschaft bedeutet aber auch ein demokratietheoretisches Problem: Bewusstsein für rassistische oder antisemitische Diskriminierung findet sich dort in Ermangelung von Schüler*innen mit Migrationshintergrund oftmals nicht. Entsprechend findet beispielsweise auch antirassistische Bildung an vielen privaten Bildungseinrichtungen gar keine Berücksichtigung. Darüber hinaus werden auch die demokratische Erziehung und die politische Bildung von Forscher*innen als weitestgehend unzulänglich eingeschätzt.
Oftmals wird eingewandt, dass die reformpädagogischen Ersatzschulen zu mehr Diversität im pädagogischen Angebot beitragen würden. Früher mag das auch gestimmt haben, doch die reformpädagogischen Ansätze haben mittlerweile auch zu Anregungen und Reformen in öffentlichen Regelschulen und der Regelschulpädagogik geführt. Nichtsdestotrotz ist es jedoch Aufgabe des Staates, im Rahmen eines sozial-gerechten Bildungsmonopols ein entsprechendes Angebot sicherzustellen. Dabei kann der Staat dann auch sicherstellen, dass es nicht zu einer Ideologisierung der Bildung im Sinne wissenschaftsfeindlicher und abstruser Theorien kommt.
Unterm Strich: Zeit für einen Schlussstrich!
Im Sinne einer demokratisch-sozialistischen Bildungspolitik, die ihr Hauptaugenmerk auf Chancengleichheit und den Abbau der Klassenunterschiede setzt, darf ein Bildungssystem keine Segregation begünstigen. Private Ersatzschulen könnten nur dann existieren, wenn das grundgesetzlich Sonderungsverbot wirklich umgesetzt werden könnte. Dies ist aber allein schon deshalb unwahrscheinlich, weil private Bildungseinrichtungen grundsätzlich ein Instrument der Abgrenzung sind und aufgrund ihrer ökonomischen Zwangsverhältnisse auch immer darauf angewiesen sein werden, die finanzstärksten Schüler*innen zu rekrutieren. Es darf jedoch weder ethnische noch soziale Segregation im Bildungssystem geben und folglich darf es auch keine privaten Ersatzschulen mehr geben.
Als Jungsozialist*innen stehen wir für eine Neuausrichtung der Bildungspolitik und für radikale Reformen. Im Rahmen unserer Utopie eines besseren Bildungssystems sollten wir ohne private Bildungsträger*innen auskommen können.
Wir fordern daher die Abschaffung der Parallelwelten „Ersatzschulen“ und die Integration sinnvoller reformpädagogischer Ansätze vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Debatten in das Regelschulsystem.

 

Digitales und Netzpolitik

Antragstext

Wir fordern die deutsche Bundesregierung dazu auf, die bestehende Rechtslage bezüglich des Rechtes am eigenen Bild von Kindern zu verschärfen.
Im Alter von null bis sieben Jahren soll es den Eltern bzw. den sorgeberechtigten Personen, welche derzeit in diesem Zeitraum in Vertretung des noch nicht einsichtsfähigen Kindes die alleinige Entscheidung über die Veröffentlichung innehaben, nur in unkenntlichem Zustand erlaubt sein, Bild- oder Videomaterial jeglicher Art und Natur von den durch sie vertretenen Kindern ins Internet hochzuladen beziehungsweise zu veröffentlichen.

Begründung

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kindern ist von enormer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildern im Internet. Derzeit haben Eltern für Kinder im Alter zwischen null und sieben Jahren das alleinige Entscheidungsrecht darüber, ob und welche Bilder ihres Kindes im Internet veröffentlicht werden. Rücksprache mit den Kindern zwecks der Veröffentlichung eines Bildes oder eines Videos muss erst im Zeitraum zwischen acht und vierzehn Jahren erfolgen. Dies führt teilweise dazu, dass Kinderbilder und -videos ohne Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder veröffentlicht werden. In manchen Extremfällen werden Kinder sogar als Contentcreator*innen für sogenannte „Familienblogger“ genutzt und schamlos für den finanziellen Erfolg vermarktet. Insbesondere in den ersten sieben Lebensjahren entwickeln Kinder ihre Identität und Persönlichkeit. Eine unbedachte Veröffentlichung von Bildern kann hierbei langfristige negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder haben. Zudem besteht die Gefahr, dass ebenjene Bilder von Pädophilen oder anderen kriminellen Personen missbraucht werden.
Die Veröffentlichung von Bildern und Videos der gesamten Kindheit im Internet kann für die betroffenen Kinder und späteren Erwachsenen erhebliche Folgen haben. Im Arbeitsleben kann dies beispielsweise dazu führen, dass Arbeitgeber*innen oder Geschäftspartner*innen Informationen über die Person sammeln, die für sie normalerweise nicht öffentlich zugänglich wären und das nicht nur über einzelne Dinge, sondern über den gesamten Entwicklungsprozess einer Person vom Kind zum*zur Erwachsenen. Insbesondere in einem zunehmend digitalen Zeitalter, in dem Bewerber*innen oft online recherchiert werden, kann die Veröffentlichung von Kindheitsbildern beziehungsweise -videos zu einer Einschränkung der beruflichen Möglichkeiten oder zu unangenehmen Fragen in Vorstellungsgesprächen führen. Auch im Privatleben kann die Veröffentlichung von Bildern und Videos der Kindheit negative Folgen haben. Einmal im Internet veröffentlicht, können solche Bilder und Videos oft nicht mehr gelöscht werden und bleiben somit ein Teil der öffentlichen Wahrnehmung der Person. Dies kann zu Verlegenheit, Mobbing oder Stigmatisierung führen, insbesondere, wenn die Bilder oder Videos peinlich oder unangenehm sind.
Im öffentlichen Leben kann diese Veröffentlichung von Bildern und Videos aus der Kindheit dazu führen, dass Menschen erkannt und belästigt werden oder dass es zu unerwünschter Aufmerksamkeit kommt. Dies kann zu einer Einschränkung der Lebensqualität führen. Darüber hinaus kann diese Veröffentlichung, insbesondere wenn sie ohne Zustimmung erfolgt, eine erhebliche psychische Belastung für die betroffene Person darstellen. Wenn Bilder oder Videos ohne Zustimmung veröffentlicht werden, kann dies das Vertrauen in die Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl beeinträchtigen. Insgesamt ist es wichtig, dass wir die Persönlichkeitsrechte von Kindern schützen und sicherstellen, dass sie die Möglichkeit haben, ihre eigene Identität zu entwickeln und ihre Privatsphäre zu wahren. Durch die Einschränkung der Veröffentlichung von Bildern und Videos der Kindheit im Internet durch Eltern können wir dazu beitragen, dass die betroffenen Kinder und späteren Erwachsenen vor ungewollten Konsequenzen geschützt werden.
Wir fordern daher eine Verschärfung der Rechtslage, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kindern zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass die Verantwortung für die Veröffentlichung von Bildern von Kindern nicht allein bei den Eltern liegt, sondern dass auch der Staat eine Verantwortung übernimmt, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Kindern zu schützen. Durch ein Verbot der Veröffentlichung von Bildern von Kindern im Internet durch Eltern von Kindern im Alter von null bis sieben Jahren können wir sicherstellen, dass Kinder in dieser wichtigen Entwicklungsphase geschützt werden und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.

Antragstext

Wir fordern, dass der Bezahlservice der ARD, ARD-Plus sowie sinngleiche Angebote, welcher öffentlich-rechtlich produzierte Inhalte in einem kostenpflichtigen Abo-Service anbietet, in ein kostenfreies Format überführt wird. Die Einrichtung entgeltpflichtiger Streaming-Angebote soll den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten per Medienstaatsvertrag untersagt werden. Zudem sollen alle öffentlich-rechtlichen Produktionen dauerhaft online zum Abruf kostenfrei bereitgestellt werden. Der Medienstaatsvertrag soll hierzu passend geändert werden, beziehungsweise die für die rechtliche Gültigkeit notwendige anderweitige gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Zudem fordern wird die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender und Radioanstalten in Deutschland dazu auf, bei zukünftigen Produktionen, welche entweder komplett oder zum Teil mit dem Geld der Beitragszahler*innen produziert wurden, in den entsprechenden Verträgen sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Anstalten eine unbegrenzte Lizenz zur Nutzung und Verbreitung dieser Inhalte auf all ihren Kommunikations- und Veröffentlichungskanälen zugesichert wird.

Begründung

Wir verstehen die Intention der ARD, Inhalte, welche ursprünglich komplett oder teilweise mit dem Geld der Beitragszahler*innen finanziert wurden, für die aber aus vertragsrechtlichen Gründen die Lizenzen zur weiteren Ausstrahlung fehlen, da diese durch Vertragsschluss zeitlich begrenzt wurden, den Beitragszahler*innen wieder zur Verfügung zu stellen. Ein kostenpflichtiger Bezahlservice ist hier unserer Meinung nach allerdings der falsche Ansatz. Die ARD ist ein öffentlich-rechtlicher Sender, der durch den Rundfunkbeitrag finanziert wird. Die Kosten für den Betrieb des Senders und die Produktion von Inhalten sollen gemäß gesetzlichem Auftrag, also bereits durch die Beitragszahler*innen, abgedeckt sein. Ein kostenpflichtiger Streamingdienst wie ARD-Plus widerspricht diesem Grundsatz und muss als doppelte Finanzierung verstanden werden.
Durch die Einführung von ARD-Plus als kostenpflichtiger Streamingdienst entsteht zudem eine Zwei-Klassen-Medienlandschaft innerhalb der öffentlich-rechtlichen, in der nur zusätzlich zahlende Kund*innen Zugriff auf bestimmte Inhalte haben. Dieser Entwicklung muss sofort Einhalt geboten werden, bevor weitere öffentlich-rechtliche Sendeanstalten auf die Idee kommen, diesem Beispiel zu folgen! Stattdessen sollte das Angebot von ARD-Plus in eine für alle Beitragszahler*innen kostenfreie Option wie die ARD-Mediathek überführt werden. Hier sehen wir bei der ARD die Notwendigkeit in den finanziellen sauren Apfel zu beißen, um dies sicherzustellen. Die schlechten lizenzrechtlichen Vertragsabschlüsse der Vergangenheit können und dürfen nicht den Beitragszahler*innen zu Last gelegt werden!
Um zukünftig solchen Entwicklungen und finanziellen Sachzwängen vorzubeugen, fordern wird zudem, dass öffentlich-rechtliche Produktionen durch Absicherung in den entsprechenden Verträgen mit den Produktionsfirmen dauerhaft lizenzrechtlich den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zur Verfügung stehen müssen, solange diese von ebenjenen finanziert oder teilfinanziert worden sind. Denn die öffentlich-rechtlichen Sender sollen die Möglichkeit haben, ihre eigenen Inhalte auch langfristig und ohne weitere Kosten für sich selbst nutzen und verbreiten zu können. So können wichtige und/oder für die Beitragszahler*innen aus nostalgischen Gründen wichtige Inhalte auch noch nach vielen Jahren wiederholt werden und stehen der Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung.

 

Gesundheit

Antragstext

Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, eine neue Kennzeichnungspflicht für alle verpackungspflichtigen Lebensmittel zu erlassen. Diese Kennzeichnungspflicht soll wie folgt ausgestaltet sein:
Die Bundesregierung beruft eine ständige Expert*innenkommission ein, die den Auftrag hat, unter Betrachtung von Aspekten von Public Health noch vertretbare Grenzwerte für Fett, Zucker und Salz nach Produktklassen zu definieren und festzusetzen. Produkte, die einen der jeweiligen Grenzwerte überschreiten, sollen mit einem an einer deutlich sichtbaren Stelle platzierten Warnhinweis versehen werden. Dieser soll eindeutig erkennbar darauf hinweisen, dass das Produkt zu viel Fett, Zucker oder Salz enthält. Für jede der Prüfdimensionen soll ein eigenes Kennzeichnungssymbol verpflichtend sein.
Für Lebensmittel, die nach der neuen Kennzeichnungspflicht mit mehr als einem Warnsymbol versehen werden, ist ein generelles Werbeverbot zu verhängen. Weiterhin soll dieses Werbeverbot schon ab einem Warnhinweis gelten, sofern sich die betroffenen Produkte durch ihre Natur oder Bewerbung explizit an Kinder richten.

Begründung

Die Anteile von Zucker, Salz und Fett in – vor allem industriell gefertigten – Lebensmitteln, sind in Deutschland in den letzten Jahrzehnten merklich angestiegen. Fett, Zucker und Salz finden sich mittlerweile in nicht geringen Mengen auch in Lebensmitteln, in denen sie historisch betrachtet nie in nennenswerten Mengen enthalten waren. Dies soll dazu dienen, verschiedene industriell geprägte Geschmacksaspekte der Konsument*innen zu befriedigen. Der dadurch entstehende langfristige Gesundheitsschaden wird dabei außer Acht gelassen. Verschiedene Länder haben in diesem Kontext bereits eine Vorreiterrolle eingenommen und haben Maßnahmen ergriffen, um diesem Umstand Herr zu werden. Großbritannien zum Beispiel gelang es durch das Einführen einer Zuckersteuer, den Zuckergehalt in Softdrinks im Zeitraum von 2015 bis 2018 von 4,4 auf 2,9 Gramm pro 100 ml zu reduzieren. Die Ablehnung solcher Instrumente oder Kennzeichnungspflichten mit dem Ziel der Reduktion von Zucker und anderen Stoffen in Lebensmitteln und der als besser beschriebenen Alternative der freiwilligen Selbstverpflichtung der Industrie der ehemaligen Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner, haben sich als unzureichend erwiesen. Insbesondere wir in Rheinland-Pfalz wissen, dass von Julia Klöckner auch nichts anderes zu erwarten war. Die von ihr vielfach vorgetragene Argumentation, dass der Staat nicht die „Geschmackspolizei“ sei und die Bürger*innen in einem solchen verpflichtenden Fall dann z.B. „Nachzuckern“ würden, hat sich mittlerweile in verschiedenen internationalen Beispielen als völlig haltlos bewiesen. Auch bei dem von ihr eingeführten Nutri-Score handelt es sich weiterhin um eine freiwillige Selbstkennzeichnung der Industrie und eben nicht um eine verpflichtende Kennzeichnung. Zudem ist durch den allgemeinen Bewertungsanspruch des Nutri-Score nicht ersichtlich, welchen Anteil zu viel Fett, Zucker und Salz an der Bewertung haben bzw. ob oder wodurch ein zu hoher Gehalt an Fett, Zucker und Salz in der Bewertung gegebenenfalls ausgeglichen wird. Entsprechend ist eine Kennzeichnungspflicht für gesundheitsschädliche Lebensmittel längst überflüssig, um für die Bürger*innen sichtbar zu machen, was genau sie täglich konsumieren.
Vorbild soll hierbei das chilenische Modell von 2016 sein. Sich dieses Themas anzunehmen ist nicht nur im Sinne des individuellen Gesundheitsschutzes, sondern auch von Public Health und der dadurch entstehenden langfristigen Entlastung des Gesundheitssystems, durch z.B. statistisch nun seltener auftretende Diabetesfälle, vordringliche Aufgabe des Staates. Auch kann in diesem Kontext die öffentliche Bewerbung von Lebensmitteln, die in mehreren Dimensionen als langfristig gesundheitsschädlich eingestuft werden, nicht sinnvoll sein. Der Staat ist hier in einer Sorgfaltspflicht gegenüber den Bürger*innen, durch verpflichtende Kennzeichnung Transparenz zu gewährleisten und sie durch ein Werbeverbot zu schützen. Dass dieses für bestimmte Produkte in verschärfter Form gelten muss, um die jungen und jüngsten unserer Gesellschaft zu schützen, ist evident. Folgerichtig ist der Staat also nicht nur im Recht, Regelungen im Sinne dieses Antrages zu erlassen, sondern er steht darüber hinaus sogar moralisch in der Pflicht dies zu tun!

Antragstext

Wir fordern rauchfreie Zonen vor den Eingängen zu öffentlichen Gebäuden!
Raucher*innen müssen ausreichend Abstand zu den Eingängen von öffentlichen Gebäuden halten, dass vor diesen keine Wolke aus Rauch und Gestank entsteht. Bei Sitzungen, Veranstaltungen und Partys der Jusos und der SPD gilt dies unabhängig davon, ob sich die Veranstaltungslokalität in privatem oder öffentlichem Besitz befindet. Es soll sichergestellt werden, dass kein Rauch von Zigaretten, E-Zigaretten, Vapes oder ähnliches in Innenräume zieht. Stattdessen sollen abseits des Eingangsbereichs zu öffentlichen Gebäuden gesonderte Bereiche für Raucher*innen errichtet werden. Aschenbecher, die derzeit häufig direkt vor Eingängen platziert sind, sollen dorthin versetzt werden.
In Gruppensituationen gebührt es einem rücksichtsvollen Umgang miteinander, dass sich Raucher*innen, wenn sie rauchen möchten, vorher das Einverständnis aller anwesenden Nichtraucher*innen einholen und sich sonst wegstellen.

Begründung

Wir alle kennen es – egal ob Vorstandssitzung oder Juso-Bundeskongress, nach langen Konzentrationsphasen und intensiven Debatten gibt es wenig Erholsameres, als sich die Beine zu vertreten, vor die Tür zu gehen und frische Luft zu schnappen.
Doch besonders Nichtraucher*innen stehen dann oft vor dem Dilemma, erst durch eine Wand von Zigarettenrauch treten zu müssen, der ihnen schon entgegenschlägt, bevor sie das Gebäude überhaupt nur verlassen haben. Besonders Nichtraucher*innen soll nicht weiter zugemutet werden, durch eine stinkende Qualmwolke laufen zu müssen, um (zurück) in Gebäude zu gelangen. Sich mit einer angezündeten Zigarette vor Eingangstüren zu stellen, sodass der Zigarettenrauch durch den Luftzug in Innenräume zieht, ist nicht solidarisch! Wir nehmen Rücksicht aufeinander – auch auf Nichtraucher*innen und den Schutz ihrer Gesundheit.

Antragstext

Der Steuersatz für Sehhilfen soll auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt werden. Zusätzlich sind Sehhilfen in den Katalog der Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen aufzunehmen.

Begründung

In Deutschland gilt nach dem Umsatzsteuergesetz ein Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für Produkte des Grundbedarfs gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Darunter fallen zum Beispiel die meisten Lebensmittel, aber auch einige medizinische Hilfsmittel wie Hörgeräte für Schwerhörige oder Rollstühle. Brillen jedoch nicht.

Nach einer Erhebung des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen im Jahr 2019 tragen in Deutschland etwa 41,1 Millionen Menschen gelegentlich oder ständig eine Brille und der Zentralverband verweist auf eine steigende Anzahl an Brillenträger*innen. Durch den hohen Steuersatz gelten Brillen jedoch als Luxusgut, obwohl sie medizinische Hilfsmittel sind. Dieses Hilfsmittel ermöglicht es Sehbeeinträchtigten, ihre Beeinträchtigung bestmöglich zu kompensieren und in vielen Fällen Schmerzen zu vermeiden. Für Sehbeeinträchtigte ist eine Brille kein größerer Luxus als für Hörgeschädigte ein Hörgerät. Daher sollten beide mit demselben Steuersatz besteuert werden. Denn Beeinträchtigte sollten nicht gegenüber anderen Beeinträchtigten benachteiligt werden. Außerdem sollte der ermäßigte Steuersatz angewendet werden, da es sich bei Hilfsmitteln für Beeinträchtigte um kein Luxusgut handelt, sondern Betroffenen eine gleichwertige Teilnahme am Leben ermöglicht wie nicht Beeinträchtigten.
Die Corona-Pandemie war auch und insbesondere für Kinder und Jugendliche eine besondere Belastung. Sie haben zum Teil verstärkt familiäre Konflikte oder sogar häusliche Gewalt erfahren. Auch in Zukunft werden insbesondere Kinder und Jugendliche aus benachteiligten Verhältnissen mit Lernrückständen und sozialen Folgeproblemen zu kämpfen haben. Für sie wollen wir uns stark machen, um ihnen ein gesundes Aufwachsen in einem guten Umfeld zu ermöglichen und Strategien an die Hand zu geben, mit denen sie ihren Lebensalltag meistern können.

 

Gleichstellung und Feminismus

Antragstext

Rollenbilder sind und wirken überall in unserer Gesellschaft. Besonders Kinder werden in ihrem Sozialisationsprozess von Rollenbildern beeinflusst. Die Sozialisation von Kindern geschieht nicht nur durch die sie umgebenden Personen, sondern auch durch ihr Spiel. Kinder spielen in Rollenspielen Alltagssituationen wie Familie, Arztbesuch oder Einkaufen nach oder spielen mit ihrem Spielzeug. Aber wie sieht das Spielzeug aus?
Spielzeug ist immer stärker Gender bezogen, oft findet man in Spielzeugabteilungen eine Teilung in eine blaue Seite und eine pinke Seite. Selbst große Marken, welche früher nur eine Verpackungsfarbe hatten, verkaufen ihre Produkte mittlerweile in blau und pink. Blau verpackt sind dabei Dinge wir Baustellenfahrzeuge, Ritterburgen oder Drachen, dagegen findet man in pink Einkaufsläden, Feen und Pferde. Durch diese Teilung unterstützt das Spielzeug bestehende Rollenbilder: Technik, Wissenschaft und Abenteuer für Jungen, Carearbeit, Phantasiewelten und Kaufladen für die Mädchen. Das dritte Geschlecht wird meist gar nicht beachtet.
Dies sorgt für eine Verfestigung von bestehenden Rollenbildern in der Kindheit und wirkt sich auf die wahrgenommenen Möglichkeiten für das spätere Berufsleben aus. Spanien und Frankreich wirken diesem bereits entgegen und wollen Spielzeug, seine Werbung und seine Verpackung neutraler gestalten, um das Denken in den Kategorien Jungen- und Mädchenspielzeug zu beenden.

Daher fordern wir:

Die Bundesregierung soll ein Gesetz erlassen, das regelt, dass Kinderspielzeug jeglicher Art, insbesondere bezogen auf Bewerbung, Verpackung, etc., keine genderspezifischen Rollenbilder verstärken bzw. erzeugen darf.

Begründung

„Die Debatte über die Ungleichbehandlung der Geschlechter erfährt zunehmende Kritik aus Öffentlichkeit und Politik. Insbesondere Maßnahmen zur geschlechtsneutralen Erziehung, die im Kindesalter ansetzen, werden abgelehnt: Kritiker befürchten, sie würden die kindliche Entwicklung schädigen. Bestehende Studien zeigen jedoch, dass die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt wird, wenn sie Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt sind. Im jungen Alter angesetzte Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung können diesen Effekt hingegen umkehren. Demnach empfiehlt es sich, zum Entgegenwirken der geschlechtsspezifischen Benachteiligungen von Frauen und Männern Maßnahmen im Kindesalter anzusetzen.“

Schaut man sich Spielzeugkataloge an, beispielsweise der Firma Playmobil, findet man dort auf einer rosa-weiß gestalteten Seite der Kategorie Princess fast ausschließlich weibliche Figuren mit der Überschrift „Das Große Prinzessinnenschloss“. Drei Doppelseiten weiter findet man eine Ritter- und eine Drachenburg. Dort sind ausschließlich männliche Figuren abgebildet und die Seite ist in den Farben blau, schwarz und rot mit dem Titel „Die Ritterabenteuer gehen weiter“ gestaltet . Für Kinder zwischen 5 und 8 Jahren vertreibt die Marke KOSMOS Experimentierkästen zu den Themen Naturgesetze und Technik in einem neutralen beige mit der Abbildung eines Jungen und eines Mädchens. Betrachtet man aber andere Kästen der Firma, meist für ältere Kinder, zeigt sich eine andere Gestaltung ohne abgebildete Kinder und in den Farbtönen blau-grün-schwarz und rosa. In Rosa vorzufinden sind Kästen wie Seifen-Atelier, Perlen-Fee, Nagel-Studio und Kristall-Garten, in dunklen Kartons findet man Elektro & Co., Mechanical-Power, Fruchtgummi-Labor oder Roboter-Arm. Die Drogerie Kette Müller zeigt in ihrem Spielwarenkaterlog auf einer Seite mit rosa Hintergrund Mädchen, die mit Meerjungfrauenpuppen spielen, auf einer Seite mit grünen Akzenten findet man vier Jungs, welche mit Spielzeugpistolen hantieren.
Auch wenn dies nur ausgewählte Beispiele sind und sich am Beispiel von KOSMOS auch zeigt, dass die Firmen teilweise neutrale Verpackungen oder Werbungen haben, zeigt sich bei allen, wie gefestigt die Rollenbilder unserer Gesellschaft im Spielzeug, dessen Verpackung und dessen Werbung sind. Um diese Rollenbilder zu bekämpfen, müssen wir dieser Manifestierung entgegenwirken und dafür sorgen, dass Spielzeuge nicht für geschlechterspezifische Zielgruppen produziert, inszeniert und beworben werden.

 

Inneres und Justiz 

Antragstext

Bei allen Behördengängen (wie Ummeldungen, Beantragung von Dokumenten o.ä.) erhalten die volljährigen Bürger*innen eine Informationsbroschüre mit einer Organspendekarte als Anreiz für einen Organspendeausweis.

Begründung

In Deutschland gilt bei der Organspende die Entscheidungslösung. Dies bedeutet, dass „die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.“ Ihre Entscheidung wird im Organspendeausweis (Karte oder Online-Formular) festgehalten. Es kann zwischen den Optionen Vollspende (aller möglichen Organe), Teilspende (ausgewählte Organe durch Ausschluss oder Auflistung), Ablehnung oder Übergabe der Entscheidung an eine ausgewählte Person gewählt werden. Besitzt eine Person keinen Organspendeausweis, so liegt im Falle ihres Todes die Entscheidung bei ihren nächsten Angehörigen. Diese Entscheidung kann eine große Belastung für die Angehörigen der verstorbenen Person sein.
Jede*r kann durch einen Unfall oder eine Krankheit eine Organspende benötigen. Diese sind in jenen Fällen überlebenswichtig für die Betroffen. Aufgrund der vielen zu berücksichtigen Faktoren bei der Suche nach einem passenden Spenderorgan ist es oft schwierig, eine*n passende*n Organspender*in zu finden. Der Faktor, dass nichtviele Bürger*innen einen Organspendeausweis besitzen, kommt dabei erschwerend dazu. Nach einer statistischen Erhebung aus dem Jahr 2018 besitzen in Deutschland 36 % der 14- bis 75-jahrigen einen Organspendeausweis. Die Zeit, in der die Angehörigen eines*einer Verstorbenen ausfindig gemacht werden müssen und eine Entscheidung über eine Organspende treffen, können Organe unbrauchbar werden und Zeit sein, die potenzielle Empfänger*innen nicht mehr haben. Aktuell warten in Deutschland 9.400 Menschen auf eine Organspende (Stand April 2022). Daher sollten viel mehr volljährige Bürger*innen einen Organspendeausweis besitzen.
Die wiederkehrende Konfrontation mit dem Thema Organspende bei Behördengängen kann dabei als Anstoß und Anregung verstanden werden, sich mit diesem Thema zu befassen und die individuelle Entscheidung, ob man Organspender*in sein möchte, aktiver zu treffen.

Antragstext

Wir setzen uns für eine Wiederbelebung der Rheinland-Pfalz-Rundfahrt im Straßenradsport ein. Ein solches mehrtägiges Sportereignis stärkt den Breiten- und Leistungssport in Rheinland-Pfalz und betont die Schönheit der rheinland-pfälzischen Landschaften und Städte. Es bietet so einen touristischen Mehrwert für die beteiligten Regionen. Wir fordern daher das Ministerium des Inneren und für Sport dazu auf, in Zusammenarbeit mit dem Radsportverband Rheinland-Pfalz e.V. zu prüfen, wie in Zukunft wieder eine Rheinland-Pfalz-Rundfahrt organisiert werden kann und die notwendigen Schritte zur Wiederbelebung der Rundfahrt einzuleiten. Ebenso soll geprüft werden, ob die Rheinland-Pfalz-Rundfahrt sowohl für Männer- wie auch für Frauenteams geschaffen werden kann.

Begründung

Die Rheinland-Pfalz-Rundfahrt war in den Jahren von 1966 bis 2007 ein internationales, mehrtägiges Etappenrennen durch Rheinland-Pfalz. Infolge der Dopingfälle im Radsport wurde die Rheinland-Pfalz-Rundfahrt im Jahr 2008 erstmals abgesagt. Der damalige rheinland-pfälzische Innenminister Karl Peter Bruch teilte mit, dass das Land ab 2008 keine Genehmigung für das Rennen ausstelle und keine Polizei abgestellt werde. Mit der Auflösung des Trägervereins am 5. Dezember 2007 endete die Geschichte der Rheinland-Pfalz-Rundfahrt bis heute.
Infolge dieser Dopingskandale Anfang der 2000er-Jahre kam es jedoch insgesamt zu einem Einbruch der Radsportbegeisterung und spätestens in Verbindung mit steigenden Sicherheitsanforderungen zu einem Rückgang des Wettbewerbsangebots im Leistungssport bundesweit. Vor über einem Jahrzehnt gab es neben der Rheinland-Pfalz-Rundfahrt auch eine Deutschland-Tour, eine Thüringen-Rundfahrt, eine Sachsen-Tour, die Niedersachsen-Rundfahrt, die Regio-Tour und die Hessen-Rundfahrt. Sie alle wurden eingestellt. Zuletzt musste vor zwei Jahren auch noch die Bayern-Rundfahrt als letzte ihrer Art den Betrieb einstellen. Die Deutschland-Tour wurde im Jahr 2018 glücklicherweise nach einer zehnjährigen Pause schließlich wieder reaktiviert und findet mittlerweile jährlich wieder als mehrtägige Landesrundfahrt (aktuell: 4 Etappen plus Prolog) statt. Daneben sieht die deutsche Radsportlandschaf im Continental-Bereich leider mau aus: da wären noch die Eintagesklassiker Eschborn- Frankfurt, die Cyclassics in Hamburg, der Sparkassen-Münsterland-GIRO und die Saarland-Trofeo, welche nur für Junioren angeboten wird. Die LOTTO Thüringen Ladies Tour ist das einzige verbliebene internationale Spitzenrennen in Deutschland.
Dabei erfreut sich der Straßenradsport in den vergangenen Jahren wieder einer höheren Beliebtheit. Nicht zuletzt beeindruckende Leistungen der Fahrer bei der Tour de France, auch unter deutscher Beteiligung, aber auch der Radsport-Hype während der Corona-Pandemie haben zu einem regelrechten Revival des Straßenradsports in Deutschland geführt.
Unbestritten ist dennoch, dass die Sichtbarkeit des Straßenradsports insbesondere im Leistungssportbereich abgenommen hat, obwohl dieser in Deutschland aktuell wieder beliebter wird. Zur Stärkung des Straßenradsports in Rheinland-Pfalz und zur Stärkung rheinland-pfälzischer Vereinsstrukturen, empfiehlt sich daher die Wiedereinführung der Rheinland-Pfalz-Rundfahrt. Das Land Rheinland-Pfalz bietet durch seine abwechslungsreiche Topografie und durch seine malerischen Landschaften wie wunderbaren Städten eine perfekte Kulisse für ein regelmäßiges radsportliches Ereignis. Das Ministerium des Inneren und für Sport sollte daher prüfen, welche Schritte notwendig sind und welche Wege gangbar sind, um künftig wieder eine Rheinland-Pfalz-Rundfahrt veranstalten zu können.

Antragstext

Wir fordern die Landesregierung Rheinland-Pfalz auf, sicherzustellen, dass:
1. Die Lehrkapazitäten für die Lehrgänge an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFKA) in Koblenz, signifikant erhöht werden, um dadurch die Wartezeiten auf die Lehrgänge signifikant zu reduzieren.
2. Dass das momentane Buchungssystem für Lehrgänge und Schulungen (personalisierte Voucher für Schulungen und Lehrgänge), um ein dynamisches Wartelistensystem ergänzt wird, um eine effiziente Nutzung der Bildungsressourcen zu gewährleisten. Dieses System soll bei der Vergabe von Nachrücker:innenplätzen im Regelfall automatisch verfügbare Plätze an die nächstgereihten Personen auf einer Warteliste vergeben, hierbei allerdings Prioritäten setzen, basierend auf Dringlichkeit (z.B. Ablauf der Frist für erforderliche Qualifikationen).
3. Die Lehrkapazitäten für vollzeitige Präsenzlehrgänge erhöht werden.
4. Die Effektivität des hybriden Lernformats verbessert wird.

Begründung

Die freiwilligen Feuerwehren spielen eine unverzichtbare Rolle in der Sicherheitsstruktur von Rheinland-Pfalz, indem sie nicht nur bei Bränden, sondern auch in Katastrophenschutzsituationen wesentliche Dienste leisten und die Berufsfeuerwehren bei ihrer Arbeit unterstützen. Eine zentrale Voraussetzung für die effektive Erfüllung dieser Aufgaben ist eine qualifizierte Ausbildung aller Feuerwehrkräfte. Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFKA) in Koblenz ist die einzige Bildungseinrichtung in Rheinland-Pfalz, die für diesen Bereich spezialisierten Lehrgänge anbietet.
Aktuell sind die Wartezeiten für Lehrgänge aufgrund hoher Nachfrage und begrenzter Kapazitäten übermäßig lang (teils 2-3 Jahre), was dazu führt, dass insbesondere Führungskräfte oft erst mehrere Jahre nach ihrer Wahl die erforderlichen Schulungen absolvieren können. Zu beachten gilt hier, dass grundsätzlich z.B. Wehrführer:innen oder deren Stellvertreter:innen gewisse Lehrgänge (Gruppenführer:innen und darauf aufbauend der Zugführer:innen) innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Wahl belegen müssen, um ihren Dienst vorschriftsgemäß verrichten zu können, sofern diese nicht schon vorab besucht wurden. Das momentane Schulungssystem stellt dies nicht immer sicher. Zudem wird dieser Zustand noch durch ein unflexibles Voucher-System verschärft, welches keine Rückgabe oder Ablehnung von Lehrgangsplätzen zulässt, falls die Termine den Teilnehmenden nicht passen. Dadurch verfallen wertvolle Ausbildungsgelegenheiten.
Die hohe Nachfrage nach diesen Lehrgängen zeigt sich unter anderem deutlich in der Restplatzbörse auf der Website der LFKA (https://katalog.lfka-rlp.de/freie-plaetze/2024/), wo freie Plätze schnell meist restlos vergeben sind. Dies unterstreicht die Dringlichkeit einer Reform des Buchungssystems und einer Erhöhung der Lehrkapazitäten!
Des Weiteren stellt das vermehrte Angebot von hybriden Lehrgängen eine Herausforderung dar. Zwar bietet dieses Format theoretisch die Möglichkeit, flexibler zu lernen, jedoch ist die erste, zuhause stattfindende Lernwoche durch nicht optimale pädagogische Umsetzung und geringere Interaktionsmöglichkeiten mit den Dozenten weniger effektiv. Effektiv besteht diese aus einem digitalen Frontalunterricht vormittags (ein:e Dozent:in und ca. 75 Lehrgangsteilnehmer:innen) und nachmittags einer Selbstlernphase, bestehend aus Videos und des Lesens von Pdf-Dokumenten mit einem anschließenden Online-Test zu diesen. Die zweite Lehrgangswoche findet dann häufig mit größerem Zeitlichen Abstand (1-8 Wochen) in Koblenz statt. Dort muss folgend zumeist der Inhalt der ersten Woche erst wieder aufgefrischt werden, ehe zusätzliche Inhalte vermittelt werden können. Gleichzeitig sind die Präsenzphasen in kleineren Gruppen, die sich als effektiver erwiesen haben, (zumeist ca. 25 Personen) zuletzt reduziert worden. Zusammengenommen stellt dies eine nicht hinnehmbare Verschlechterung der Ausbildungsqualität dar. Das ist insbesondere für ehrenamtlich Engagierte, die diese Schulungen besuchen, nicht hinnehmbar!
Zusammengefasst benötigen wir eine Reform, die nicht nur die Lehrkapazitäten erhöht und die Wartezeiten reduziert, sowie die Flexibilität und Effektivität der Lehrgänge sicherstellt, sondern ebenfalls eine Evaluierung und Anpassung insbesondere des hybriden Lehrkonzepts.

Antragstext

Wir bekennen uns zu einer sozial-gerechten Rechtsstaatlichkeit. Das heißt für uns auch, dass die Erfolgsaussichten juristischer Verfahren nicht vom Geldbeutel der Kläger*innen und Beklagten abhängen dürfen. Solange Vollzug und Qualität von Verteidigung und Anklage davon abhängen, ob und in welcher Güte sich Bürger*innen Rechtsbeistand leisten können, ist ein gerechtes Rechtssystem nicht möglich.

Zur Durchsetzung dieses Grundsatzes fordern wir daher:

• die Einführung einer solidarischen Prozesskostenhilfe auch für Angelegenheiten des Strafrechts und für Verfassungsbeschwerden,
• die Möglichkeit der Bestellung von Pflichtverteidiger*innen für Strafsachen, auch wenn keine sogenannte „notwendige Verteidigung“ im Sinne des § 140 StPO vorliegt, sofern die Bestellung einer Wahlverteidigung aufgrund der wirtschaftlichen Situation dem*der Beklagten nicht zugemutet werden kann und es dem Gericht angemessen erscheint,
• die Entkriminalisierung von Armutsdelikten, wo sinnvoll und möglich – insbesondere § 265 a StGB und Delikte des BTMG.

Begründung

Jede*r kennt vermutlich aus Filmen und Serien den Satz: „Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“ So weit so gut, doch die bundesdeutsche Realität sieht anders aus als die Realität der US-amerikanischen Filme und Serien.
In Deutschland ist Beschuldigten nur in solchen Fällen von Amts wegen eine staatlich-finanzierte Pflichtverteidigung zu bestellen, wenn es sich um sogenannte „notwendige Verteidigungen“ handelt und der*die Beschuldigte noch über keine*n von ihm*ihr gewählte*n Verteidiger*in verfügt. Notwendige Verteidigung bezeichnet dabei eine Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der*die Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Für die Pflichtverteidigung ist es in Deutschland dabei irrelevant, ob der*die Beschuldigte eine Verteidigung bezahlen kann oder nicht.

Solche Fälle der notwendigen Verteidigung liegen nach § 140 StPO jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Situationen vor:
(1) bei Hauptverhandlungen vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht und somit allen Fällen von schwerer und schwerster Kriminalität,
(2) beim Verdacht auf Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB (rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind),
(3) bei drohendem Berufsverbot,
(4) bei Vollstreckung von Untersuchungshaft,
(5) bei längerem Freiheitsentzug von mindestens 3 Monaten,
(6) bei Unterbringung zur Gutachtenerstellung,
(7) im Sicherungsverfahren,
(8) bei Ausschluss der Wahlverteidigung,
(9) sowie in der Nebenklage,
(10) und wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung einer Verteidigung geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich Beschuldigte nicht selbst verteidigen können.

In allen anderen Fällen sind die Beklagten auf eine kostenpflichtige Wahlverteidigung angewiesen, wenn sie sich nicht selbst verteidigen wollen oder können. Dies betrifft oftmals kleine Delikte, aber auch sogenannte Armutsdelikte wie Schwarzfahren und Drogendelikte.
Allein schon aufgrund des statistischen Phänomens wird sichtbar: Menschen, die aufgrund ihrer Armut keine Alternative zum kriminellen Handeln haben, haben auch keine Möglichkeit auf eine adäquate Verteidigung vor Gericht.

Denn auch die sogenannte Prozesskostenhilfe hilft hier nicht weiter. Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann in Deutschland nur gelten machen, wenn es sich dabei um einen Zivilprozess handelt und
• wenn man die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
• die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
• man nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selbst tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit).

Ungeachtet dessen weist die Studienlage darauf hin, dass staatliche Unterstützungsleistungen umso seltener in Anspruch genommen werden, je geringer die finanziellen Möglichkeiten der Bürger*innen sind.
Zusammengenommen bedrohen diese Zusammenhänge die Chancengleichheit des Rechtssystems und schaden ihm und dem demokratischen Rechtsstaat so, da arme Menschen das Vertrauen in das Rechtssystem verlieren. Ein gerechtes Rechtssystem muss jedoch eine effektive Waffengleichheit aufweisen. Das heißt, dass jede*r von sich aus gleiche Chancen auf Erfolg oder Misserfolg vor Gericht haben muss, ungeachtet der sozialen oder ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität oder der körperlichen und psychischen Gesundheit.
Zur Problemlösung fordern wir die Ausweitung der Prozesskostenhilfe als Vorleistung im Strafprozess. Im Fall einer Verurteilung wäre sie zurückzuzahlen. Außerdem die Bereitstellung von Pflichtverteidiger*innen in ausnahmslos allen Strafsachen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, welche Armutsdelikte entkriminalisiert werden könnten (bspw. „Erschleichung von Leistungen“ nach § 265a StGB).

Antragstext

Alle Feiertage werden, sofern sie in einem Jahr durch den Kalender auf einen Sonntag fallen, am darauffolgenden Werktag nachgeholt. Menschen, die in Berufen arbeiten, in denen jeden Tag gearbeitet werden muss, erhalten einen zusätzlichen Urlaubstag.

Begründung

In diesem Jahr, 2022, war es der 1. Mai, im vergangenen Jahr war es der 3. Oktober: zwei deutschlandweite Feiertage, bei denen es vom Kalender abhängt, auf welchen Wochentag sie fallen, sind im vergangenen Jahr auf Sonntage gefallen.
Am 3. Oktober wird die Wiedervereinigung Deutschlands gefeiert, nachdem das Land nach dem 2. Weltkrieg über 40 Jahre lang geteilt und mit der DDR erneut ein diktatorischer Staat auf deutschem Staatsgebiet geschaffen worden war. Der 1. Mai ist der Kampftag der Arbeiterklasse, an dem die Arbeitnehmer*innen und Gewerkschaften für bessere Arbeitsbedingungen einstehen und dabei die volle Solidarität der Jusos und der SPD haben. Die heute in den meisten Berufen geltenden Acht-Stunden-Arbeitstage und der arbeitsfreie Sonntag wurden erst durch den langen Kampf der Arbeiterklasse zur Realität. Umso ironischer ist es, dass die Arbeitnehmer*innen und Gewerkschaftler*innen an ihrem freien Tag der Woche für ihre Rechte und bessere Arbeitsbedingungen einstehen müssen. Und der 3. Oktober 1990 ist zwar „nur“ das bürokratische Datum, an dem der Einigungsvertrag in Kraft getreten ist, aber dennoch ist dieser Feiertag dazu gedacht, die deutsche Wiedervereinigung gebührend zu feiern und diesen Tag gleichzeitig auch zum Gedenken und als Mahnung zu verstehen.
Weder ein angemessenes Feiern und Gedenken der deutschen Wiedervereinigung noch ein Arbeiterkampftag können also an dem ohnehin freien Sonntag stattfinden. Aber auch abgesehen von der zentralen Bedeutung des 1. Mai und des 3. Oktober sollten alle Feiertage wirklich freie Tage sein. Indem Feiertage, die auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen, nicht nachgeholt werden, wird den Arbeitnehmer*innen ein ihnen eigentlich zustehender freier Tag im Jahr weggenommen und die Arbeitgeber*innen freuen sich, dass sie keine Ausfälle haben. Das können wir insb. als Partei für die Arbeitnehmer*innen nicht länger tolerieren! Aus diesem Grund sollen alle Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, zukünftig am darauffolgenden Werktag nachgeholt werden.
Natürlich gibt es auch viele Berufe, in denen jeden Tag gearbeitet werden muss. Dies betrifft beispielsweise die ohnehin schlecht bezahlten Tätigkeiten im Bereich der Kranken- und Altenpflege. Diese Menschen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Aufrechterhaltung unserer Versorgung und unseres Gesundheitssystems. Aus diesem Grund gebührt diesen Personen nicht nur ein angemessener Lohn, für den wir nicht nur am 1. Mai kämpfen, sondern erst Recht ein zusätzlicher freier Tag. Also sollen die Menschen, die in Berufen arbeiten, an denen jeden Tag gearbeitet werden muss, einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten.

 

Kommunales 

Bereits heute verfügt Rheinland-Pfalz über mehr als 70 starke kommunale Jugendvertretungen – Tendenz steigend. Sie organisieren sich landesweit im Dachverband der kommunalen Jugendvertretungen in Rheinland-Pfalz e.V., der auch von der Landesregierung finanziell unterstützt und abgesichert wird.
Mit dem Beschluss über das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften hat der rheinland-pfälzische Landtag am 01. März 2023 die Beteiligungsrechte junger Menschen in den Kommunen gestärkt. Künftig sind in den Gemeinden (§ 16 c GemO) und Landkreisen (§ 11 c LKO) Jugendliche verpflichtend bei Angelegenheiten zu beteiligen, die ihre Belange berühren. Gleichzeitig wird auch die Beteiligung von Kindern durch die Einführung einer Soll-Regelung gestärkt. Zusätzlich bekommen Jugendliche das Recht zugestanden, die Einrichtung einer kommunalen Jugendvertretung (§ 56 b GemO / § 49 c LKO) zu beantragen.
Als Jusos begrüßen wir die Stärkung der politischen Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig erwarten wir von den Kommunen, alle Spielräume auszunutzen, um Jugendlichen Mitsprache bei der Gestaltung ihrer Lebenswelt zu geben. Für uns ist klar: Politische Jugendbeteiligung ist Pflicht und nicht Kür!
Im Rahmen der Umsetzung der gestärkten Beteiligungsrechte vor Ort fordern wir daher mit Nachdruck,
… die flächendeckende Etablierung von Jugendvertretungen in allen kommunalen Gebietskörperschaften. Dazu sollen auch Maßnahmen ergriffen werden, Kinder und Jugendliche zur Beteiligung zu animieren, wo sie dies nicht von selbst aufbringen.
… die Bereitstellung angemessener finanzieller und personeller Ressourcen für die Arbeit der kommunalen Jugendvertretungen. Denn: Ehrenamt braucht Hauptamt! Von Kindern und Jugendlichen kann nicht erwartet werden, dass sie die Vorbereitung ihrer Gremiensitzungen, die Kommunikation mit den Organen der kommunalen Selbstverwaltung und mit der Verwaltung allein vollumfänglich leisten können. Sie brauchen hierzu kompetente Unterstützung. Zusätzlich brauchen die kommunalen Jugendvertretungen eigene Budgets, um eigene Projekte einfach, unbürokratisch und unabhängig umsetzen zu können.
… alle Projekte und Vorhaben in den Kommunen ernsthaft auf die Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen zu prüfen. „Kinder und Jugendliche sind nicht betroffen“ darf keine leichtfertige Ausrede sein, um sich den Aufwand der Kinder- und Jugendbeteiligung zu ersparen! In den Verwaltungen muss daher in allen Fällen ernsthaft nachgedacht werden – sei es bei Friedhofssatzungen, dem Bau und Unterhalt von Kindertagesstätten oder Straßenumbenennungen.
… die Ergebnisse von Kinder- und Jugendbeteiligungsformaten anzuerkennen. Fragestellungen müssen so formuliert werden, dass sie altersangemessen beantwortet werden können. Beteiligungsformate müssen adressat*innengerecht gestaltet sein. Vor allem aber dürfen die Wünsche der Kinder und Jugendlichen nicht deswegen ignoriert werden, weil sie politisch oder verwalterisch „unerwünscht“ sind.
Um die Umsetzung der Kinder- und Jugendbeteiligung auf kommunaler Ebene zu begleiten, bedarf es Handreichungen und verpflichtender Fortbildungsangebote in den kommunalen Verwaltungen sowie einen Ausbau der Förderstruktur des Landes. Die aktuellen Förderangebote müssen daher in ihrem Umfang und ihrer Wirkungsweise evaluiert und angepasst werden.
Trotz der Fortschritte, die der Landtag nun verabschiedet hat, sehen wir weiteren Handlungsbedarf – insbesondere …
… die Implementierung einer verpflichtenden Beteiligung von Kindern in den Kommunen. So können bereits Kinder an demokratische Teilhabe herangeführt werden und ihren Lebensraum mitgestalten.
… die Absenkung des Wahlalters für Kommunal- und Landtagswahlen sowie für Volksentscheide auf 16 Jahre.
… eine gute Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen für die Fachkräfte der Jugend(sozial)arbeit. Sie begleiten Kinder und Jugendliche vor Ort und stärken durch ihre Arbeit Teilhabe und Demokratie. Auch im Jugendhilfebereich muss der Fachkräftemangel behoben werden! Dazu setzen wir auf ein Ende von (Ketten-)Befristungen und angemessene Stellenanteile.
Eine starke Kinder- und Jugendbeteiligung ist Garant für die Zukunft der Demokratie. Kinder und Jugendliche werden frühzeitig an demokratische Prozesse herangeführt und machen erste Erfahrungen der Selbstwirksamkeit. Ihre Interessen sind berechtigt und ihr Engagement verdient Anerkennung. Deshalb wollen wir ihre Anliegen ernstnehmen, ihre Beteiligung stärken, ihr Engagement unterstützen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Kommunalwahlen 2024 fordern wir deshalb, dass die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ein zentrales und ernsthaftes Anliegen der SPD sein muss! Denn: Die Zukunft unserer Kommunen liegt in der Jugend.

Antragstext

Die Förderung von sozialen Bildungsmaßnahmen der kommunalen und verbandlichen
Jugendarbeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift zum Jugendförderungsgesetz (VV-JuFöG)
soll dauerhaft auf mindestens 4,50 Euro pro Teilnehmer*in und Tag angehoben werden.
Hierzu ist der Haushaltsansatz im nächsten Landeshaushaltsplan entsprechend zu erhöhen.
Eine Überprüfung der Erhöhung der Pauschale ist zu gewährleisten.

Begründung

Nach Angaben des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration (Drs. 18/8038)
wurden bis Ende Oktober 2023 soziale Bildungsmaßnahmen im Sinne der
Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)
durchgeführt, die mit Landesmitteln in Höhe von 1.989.202 Euro gefördert wurden und an
denen 76.683 Kinder und Jugendliche in Rheinland-Pfalz teilgenommen haben. Diese Zahlen
sind nicht abschließend, viele Maßnahmen, die in den Sommer- und Herbstferien
stattgefunden haben, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei Landesjugendring und
Landesjugendamt abgerechnet. Es ist davon auszugehen, dass noch mehr Maßnahmen
durchgeführt wurden, noch mehr junge Menschen partizipiert haben und noch mehr Geld
verausgabt wurde.
Mit Schreiben des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und
Verbraucherschutz vom 16.12.2020 wurde den Trägern der kommunalen und verbandlichen
Jugendarbeit erstmals zugesagt zur Bewältigung der Coronapandemie künftig eine Förderung
von 4,00 statt 3,00 Euro pro Teilnehmer*in und Tag zu erhalten. Im Rahmen des
Bundesprogramms „Aufholen nach Corona“ konnte diese Förderung zeitweise sogar auf 6,00
Euro pro Teilnehmer*in und Tag erhöht werden. Diese erhöhten Förderungen waren dringend
geboten, um die Strukturen der Jugendarbeit in der Coronapandemie abzusichern und
weiterhin Angebote für junge Menschen vorhalten zu können. Zum Ende des Jahres 2023
informierte das Ministerium die Träger über die Beendigung der erhöhten Förderungen ab dem
1. Januar 2024.
In der Zwischenzeit hatte der kriegerische Angriff Russlands auf die Ukraine eine Entwicklung
in Gang gesetzt, in deren Zug die Preise für Vieles gestiegen sind – auch für die Unterbringung,
Verpflegung und allgemein gesprochen die Arbeit der kommunalen und verbandlichen
Jugendarbeit. Vor diesem Hintergrund ist die Regelförderung von 3,00 € pro Tag und
Teilnehmer*in nicht mehr haltbar, wenn es darum geht, Jugend(verbands)arbeit in Rheinland-
Pfalz nachhaltig zu sichern und perspektivisch zu stärken. Die Jugendverbände berichten
indes davon, dass die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer*innen an
Jugendfreizeiten nicht mehr zu stemmen seien.
Der bisherige Haushaltsansatz im Bereich der sozialen Bildungsmaßnahmen von 2,1 Mio.
Euro in 2023 und 2.082.000 Euro im Jahr 2024 (HHT 0705 684 14 UT 2) ist dafür nicht
ausreichend. Die Landesregierung und das Finanzministerium müssen daher zusätzliche
Mittel bereitstellen, um anhaltend eine Erhöhung der Regelförderung zu ermöglichen.
Denn: Nach wie vor leiden junge Menschen unter den Einwirkungen der Welt, in der sie leben.
Studien zeigen regelmäßig die hohe mentale und psychische Belastung auf, die Krieg,
Teuerung und Klimakatastrophe bei ihnen verursachen. Jugendarbeit, ob kommunal oder
verbandlich organisiert, steht jungen Menschen als Forum der Problembewältigung zur Seite,
stiftet Gemeinschaft und befähigt junge Menschen zur Teilhabe an der Gesellschaft – sozial
wie politisch. Insbesondere vor dem Hintergrund des massiven Rechtsrucks in der
Gesellschaft muss anerkannt werden, dass die Jugendarbeit, insbesondere aber die
Jugendverbände, als Werkstätten der Demokratie zur demokratischen Erziehung junger
Menschen beitragen. Eine demokratische Gesellschaft braucht demokratische
Jugendverbände.
Die Corona-Jugendstudie des Landes Rheinland-Pfalz, „Jugend in Zeiten von
Corona“, hebt dabei insbesondere die Notwendigkeit von Jugendverbandsarbeit und einer
stärkeren strukturellen Absicherung derselben hervor. Als Sozialisationsinstanz eröffne
Jugendarbeit „Gelegenheitsstrukturen und Räume, damit Jugendliche und junge Erwachsene
jugendtypische Interessen ausleben und entsprechend neue und andere Formen
gesellschaftlicher Handlungsmöglichkeiten entwickeln können“ (ebd.). Nach wie vor besteht
ein hoher psychischer wie sozialer Aufholbedarf bei jungen Menschen, dem nur mit einer
Stärkung der Angebotsstruktur begegnet werden kann.
Wir fordern Landesregierung und SPD-Landtagsfraktion daher dazu auf, die notwendigen
Mittel für eine Erhöhung der Regelförderung im Bereich der Sozialen Bildungsmaßnahmen
bereitzustellen. Die Regelförderung soll künftig auf mindestens 4,50 € pro Teilnehmer*in und
Tag angehoben werden.

 

Umwelt und Energie 

Antragstext

Wir fordern die deutsche Bundesregierung dazu auf, schnellstmöglich ein Gesetz zu erarbeiten und zu verabschieden, in welchem ein generelles Verbot für Einweg E-Zigaretten geregelt wird.
Zudem fordern wir die deutsche Bundesregierung dazu auf, sich innerhalb der EU dafür einzusetzen, ein solches gesetzliches Verbot ebenfalls auf EU-Ebene einzurichten.

Begründung

Ein Verbot von Einweg E-Zigaretten ist angesichts der heutigen Umweltverschmutzung, der in verschiedensten Bereichen ansteigenden Ressourcenknappheit und folgend klar nötigem Bekenntnis unserer Gesellschaft, unser Wirtschaftssystem gänzlich auf erneuerbare bzw. wieder verwendbare Ressourcen umzustellen, unbedingt notwendig.
Die Umweltbelastung, welche durch diese nicht notwendigerweise als Einwegprodukte existierend müssenden Produkte sowie die horrende Ressourcenverschwendung durch die in jeder Einweg E-Zigarette vorhandenen und größtenteils derzeit nicht recycelbaren Batterien, Verdampfer, etc. stellt eine in der heutigen Zeit nicht mehr zumutbare Belastung unseres Ökosystems dar. Zudem bestehen Einweg E-Zigaretten aus Plastik und diversen anderen Materialien, welche nicht biologisch abbaubar sind und stellen somit eine langfristige Belastung für die Umwelt dar. Sie tragen zum globalen Müllproblem bei und gefährden die Gesundheit von Menschen und Tieren, welche mit den weggeworfenen Produkten in Kontakt kommen. Die dauerhaft notwendige neue Herstellung von Einweg E-Zigaretten erfordert zudem unnötig hohe Ressourcen und Energie, was zu einem weiterhin zu hohen CO2-Fußabdruck beiträgt. Darüber hinaus gibt es bereits Alternativen zu Einweg E-Zigaretten, nämlich „normale“ wiederbefüllbare oder aufladbare E-Zigaretten, welche weit weniger Umweltbelastungen und Ressourcenverschwendung verursachen. Ein Verbot von Einweg E-Zigaretten sendet ein starkes Signal an die gesamte Industrie, Investitionen in die Entwicklung nicht nachhaltiger Produkte zu unterlassen und nachhaltige Produktions- und Entsorgungspraktiken zu fördern. Daher ist es an der Zeit, Einweg E-Zigaretten zu verbieten!

 

Soziales

Antragstext

Die Anreize dafür, Erste-Hilfe-Kurse zu absolvieren, sollen gesteigert werden.
Dafür soll ein Angebot an kostenfreien Erste-Hilfe-Kursen geschaffen werden.

Begründung

In Deutschland gibt es tagtäglich ca. 2500 Erste-Hilfe-Fälle.1 Die richtige Hilfestellung kann in entscheidenden Momenten über Leben und Tod entscheiden. Doch trotzdem trauen es sich 48% der Deutschen nicht zu, im Ernstfall betroffenen Personen zu helfen. Laut einer Forsa-Umfrage aus 2018 trauen es sich unter den männlichen Befragten 32 % und bei den weiblichen Befragten sogar 47 % nicht zu, eine andere Person zu reanimieren.
Ob eine Person Erste-Hilfe leistet oder nicht, wird indes durch den eigenen Wissensstand und die Selbsteinschätzung beeinflusst. Ein Anlass dafür, einen Erste-Hilfe-Kurs zu machen, ist meist der Erwerb eines Führerscheins. Die Anzahl der Menschen, die einen Führerschein erhalten ist währenddessen stark rückläufig. So wurden laut dem Kraftfahrtbundesamt (2019) in 2010 knapp 5,1 Millionen Führerscheine ausgegeben. Diese Zahl ist auf knapp 4,4 Millionen in Januar 2019 gesunken. Die Tendenz zeigt nach unten.
Studien1 haben zudem gezeigt, dass besonders die urbane Umgebung die Bereitschaft, Erste Hilfe zu leisten, erheblich mindert. Neben psychologischen Faktoren hindert aber auch der verminderte Bedarf eines Führerscheins durch den Ausbau von öffentlichen Nahverkehrsmitteln den Anreiz, einen Erste-Hilfe-Kurs zu machen. So haben deutschlandweit jede 7. Frau und jeder 10. Mann noch nie einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert.1 Dabei heißt allerdings nicht, dass das Wissen dauerhaft abgerufen werden kann. Bei 54% der Fahrtüchtigen liegt der letzte Erste-Hilfe Kurs über 10 Jahre zurück. Auch Auffrischungskurse werden selten wahrgenommen. Nicht nur fehlt der Anreiz, sondern diese Erste-Hilfe-Kurse kosten zusätzlich noch mit 20-40 Euro je nach Anbieter.
Die Bepreisung von Erste-Hilfe-Kursen mindert deren Attraktivität und ist dementsprechend im Land Rheinland-Pfalz abzuschaffen. Jede*r soll einen Erste-Hilfe-Kurs machen können, wenn sie*er es möchte. Es ist ein Ausdruck von Solidarität. Hilfsbereitschaft muss gestärkt, nicht erschwert werden!

Antragstext

Ziffer 15.01 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) soll mit dem Ziel abgeschafft werden, dass ein Lastenzuschuss auch im Fall eines Einkommens unterhalb des SGB XII-Regelsatzes gewährt wird.

Begründung

Nach aktueller Maßgabe kann Wohngeld nur für Personen bewilligt werden, die entweder über ein Einkommen verfügen, das dem SGB XII-Regelbedarf entspricht, oder die plausibel darlegen können, dass sie ihren Lebensunterhalt auch ohne Wohngeld vollumfänglich bestreiten können.
Ziel des Wohngelds soll es aus jungsozialistischer Perspektive hingegen sein, Menschen bei der alltäglichen finanziellen Lebensbewältigung zu unterstützen, indem der Staat Unterstützung für oft exorbitante Mieten leistet.
Insbesondere Menschen mit geringem Einkommen benötigen diese Entlastungen – und zwar unabhängig davon, ob sie genug verdienen, um zu überleben oder nicht. Das Wohngeld soll eine Hilfe beim Überleben sein und dieses nicht voraussetzen! Im Übrigen sind Empfänger*innen anderer Sozial- und Transferleistungen sowie von Leistungen nach BaföG ohnehin vom Bezug des Wohngeldes ausgeschlossen.
Durch die Abschaffung der aufwendigen Plausibilitätsprüfung werden darüber hinaus auch Ressourcen in der öffentlichen Verwaltung frei und die Antragsbearbeitung kann beschleunigt werden.

Antragstext

Die Sozialdemokratie bekennt sich eindeutig zur Bedeutung der Sozialen Arbeit für die Verwirklichung ihrer gesellschaftlichen Ziele. Eine starke und gut aufgestellte Sozialarbeit ist aus unserer Überzeugung heraus unerlässlich auf dem Weg zu einer Gesellschaft der Gleichen und Gerechten. Daher setzen wir uns auch immer wieder für ihren Ausbau in den zahlreichen Tätigkeitsbereichen ein: in der Kinder- und Jugendhilfe, den aufsuchenden Hilfen, im Gesundheitssektor usw. Soziale Arbeit will Veränderungsprozesse auf individueller und gesellschaftlicher Ebene begleiten und unterstützen und ist daher von herausragender Bedeutung.
Die soziale Arbeit lebt vom Verhältnis zwischen Klient*innen und Sozialarbeiter*innen. Neben dem Handeln auf Interventions- und Präventionsebene ist ein Verhältnis, das auf Vertrauen basiert, daher unentbehrlich. Es ist daher naheliegend, dass der Gesetzgeber für sozialarbeitende Fachkräfte eine Schweigepflicht durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) vorsieht. Diese Schweigepflicht gilt jedoch nicht bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft zur zeugenschaftlichen Vernehmung, polizeilichen Zeug*innenvorladungen, welche staatsanwaltschaftlich angeordnet wurden oder vor Gericht. In diesen Fällen müssen Sozialarbeiter*innen gegen ihre Klient*innen aussagen. Ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten wird dadurch erheblich erschwert oder gar unmöglich macht. Dieses Vertrauensverhältnis muss oftmals mühsam und durch langwierige wie ausdauernde Beziehungsarbeit erschlossen und gepflegt werden. Es kann nicht entstehen, wenn potentielle Klient*innen nicht darauf vertrauen können, dass Gesagtes nicht gegen sie verwendet werden wird. Ganzheitliche und langfristig unterstützende Angebote können nur umgesetzt werden, wenn Gespräche offen und geschützt geführt werden können.
Wir fordern daher die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Fachkräfte der Sozialen Arbeit, die in öffentlich-anerkannten Einrichtungen und Diensten tätig sind, und denen Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrift geboten ist. Hierzu soll § 53 der Strafprozessordnung (StPO) geändert werden. Ferner fordern wir die Aufnahme von Pflegeeltern (bzw. Pflegepersonen) in § 52 der Strafprozessordnung (StPO).

Begründung

Es ist der 17. Spieltag der zweiten Fußball-Bundesliga im Jahr 2022. Karlsruhe spielt gegen St. Pauli. Eine Fangruppierung zündet anlässlich ihres Geburtstags eine Pyro-Show. Es kommt zu Verletzungen durch den dichten Rauch. Die Polizei nimmt Ermittlungen auf. In diesem Rahmen wurden drei Mitarbeitende des Karlsruher Fanprojekts als Zeugen vorgeladen und werden somit gezwungen, gegen ihre Klient*innen auszusagen. Aus dieser Situation entwickelt sich ein Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit, ein Rechtsstreit und eine Aufforderung zum politischen Handeln.
Nicht nur für die Arbeit in Fanprojekten, sondern in allen Arbeitsbereichen der Sozialen Arbeit – in der Jugendhilfe, in den Sozialen Diensten, in der Straffälligenhilfe oder z.B. in der Migrationsberatung – ist Vertrauen, die Grundvoraussetzung für den Erfolg sozialarbeiterischer Interventionen. Ohne das Vertrauen der Klient*innen in die Fachkräfte kann Soziale Arbeit ihre Wirkung nicht entfalten und können keine Erfolge erzielt werden. Das Fehlen eines Zeugnisverweigerungsrechts für sozialarbeitende Fachkräfte führt zu massiven Verunsicherungen auf beiden Seiten und zu einem mangelnden rechtlichen wie physischen Schutz für Fachkräfte (bspw. im Aufgabenfeld der Gewaltprävention).
Wenn Klient*innen befürchten müssen, dass im Fall der Fälle dennoch Ermittlungsbehörden bei den Fachkräften anklopfen und diese dann „auspacken“ müssen, kann kein Vertrauen geschaffen werden – insbesondere dann, wenn es sich um Klient*innen handelt, die den Fachkräften grundsätzlich mit Misstrauen begegnen.
Aus den dargelegten Gründen ist es nur folgerichtig, dass der Gesetzgeber für sozialarbeitende Fachkräfte eine Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) vorsieht. Diese Schweigepflicht gilt jedoch nicht bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft zur zeugenschaftlichen Vernehmung, polizeilichen Zeugenvorladungen, welche staatsanwaltschaftlich angeordnet wurden oder vor Gericht.
In einer Antwort des Bundesministeriums für Justiz auf eine Kleine Anfrage der (damals noch) Fraktion DIE LINKE erkennt die Bundesregierung an, dass die Soziale Arbeit „von einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den von [ihr] betreuten Personen geprägt ist“ . Die Bundesregierung halte „die Einführung eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für diese Berufsgruppe“ allerdings für nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung und das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren von besonderer Bedeutung seien. Gleichwohl vertrete die Bundesregierung die Auffassung, dass „[d]ie Situation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[n] von Fanprojekten und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern aus anderen Berufsfeldern […] nicht vergleichbar“ mit anderen Tätigkeiten sei, für die lt. § 53 der Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht aus dem Grund vorgesehen ist, dass „[d]er Erfolg der Beratung […] entscheidend [davon abhänge], dass sich die beratenen Personen sicher sein können, dass die Informationen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gegeben werden, nicht preisgegeben werden“. Auch sei die Existenz von Sozialarbeiter*innen durch den Mangel eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht gefährdet. Und außerdem würde der Gesetzgeber ausufernd Gebrauch von.
Zeugnisverweigerungsrechten machen, würde er diese Berufsgruppe auch noch aufnehmen.
Diese Einschätzungen zeugen nicht nur von einer erheblichen Ignoranz und Dreistigkeit gegenüber der Lebensrealität von Sozialarbeiter*innen – sie sind, wie eingangs dargelegt, fachlich falsch und unbegründet. Insbesondere bei Arbeitsbereichen wie der Straffälligenhilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Jugendsozialarbeit (bspw. bei der Betreuung von Jugendlichen, die mit dem Gesetz in Konflikt stehen oder Drogen konsumieren und handeln) oder der Betreuung von Sexarbeitenden, ist ein Zeugnisverweigerungsrecht möglich und sinnvoll.
Ein Rechtsgutachten der Arbeiterwohlfahrt (AWO), das im Dezember 2023 veröffentlicht wurde, kommt allerdings zu gegenläufiger Einschätzung. In Bezug auf das angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts hält der Gutachter fest: „Als Grund wurde unter anderem angegeben, dass das Recht der ratsuchenden Person auf Achtung ihrer Privatsphäre nicht verletzt sei, da Sozialarbeit keine Berufsausübung sei, für deren Gesamtbild höchstpersönliche, grundsätzlich keine Offenbarung duldende Vertrauensverhältnisse kennzeichnend seien“ , das Urteil sei zudem überholt – auch was das Fremd- wie Selbstverständnis der Sozialen Arbeit angeht.
Zwar wird in diesem Gutachten ebenfalls festgestellt, dass die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege als Einschränkung wirken kann, insgesamt kommt der Gutachter jedoch zum Ergebnis, dass das Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit rechtlich möglich wäre, da sich dies auf ein besonderes Vertrauensverhältnis gründet und die Entgegennahme geheimhaltungsbedürftiger Informationen zentraler Bestandteil der Arbeit von Sozialarbeitenden ist und die notwendige Aufklärung über das Zeugnisverweigerungsrecht Bestandteil einer staatlich anerkannten Qualifizierung sein können. Der Gutachter führt für verschiedene Teilgebiete der Sozialen Arbeit fachlich fundiert aus, in welchen Bereichen welche Formen des Zeugnisverweigerungsrechts Sinn ergäben und welche nicht – hieran kann sich grundsätzlich orientiert werden. Hier wird insb. auch einmal auf Pflegeeltern verwiesen, die leiblichen Eltern sinnfreierweise diesbezüglich rechtlich nicht gleichgestellt sind.